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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 186/05
vom
1. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2005 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 31. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 5. Dezember
2003 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und daneben Verfalls- und Einziehungsanordnungen
getroffen.
Die
dagegen
eingelegte
Revision
des
Angeklagten führte durch Beschluß des Senats vom 7. April 2004 zur
Zurückverweisung der Sache allein zu der Frage, ob der Angeklagte gemäß §
64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden muß. Das
Landgericht hat durch Urteil vom 31. Januar 2005 entschieden, daß eine
Unterbringung
nicht
angeordnet
-3-
wird. Die hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nicht
beschwert ist (BGHSt 38, 4, 7).
Bode
Otten
Roggenbuck
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Appl