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874 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 186/02
vom
7. August 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 4. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß die lebenslange
Freiheitsstrafe jeweils als Gesamtstrafe verhängt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Detter
Otten
Bode
Elf