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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 180/18
vom
10. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:100718B2STR180.18.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2018 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht nicht bedacht, dass die der Qualifikation des
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung
durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (vgl. Senat, Beschluss vom
12. August 2005 – 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449; siehe auch Senat, Beschluss
vom 9. Juli 2004 – 2 StR 170/04). Der Senat schließt jedoch aus, dass dieser
-3-
Rechtsfehler, der den Schuldspruch in der gegebenen Fallkonstellation unberührt lässt, den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
Schäfer
Krehl
Bartel
Eschelbach
Schmidt