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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 170/02
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am
3. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten A.
wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2001, soweit
es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; die
Anordnung des Verfalls von 1.260 DM entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in zwei
Fällen und unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts in Tateinheit mit
Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt
sowie den Verfall von 1.260 DM angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das im übrigen
gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Verfallsanordnung. Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei dem
Angeklagten sichergestellten 1.260 DM ein Teil der kurz zuvor erlangten Beute
aus einem Überfall auf einen Supermarkt. Das erbeutete Geld unterliegt nicht
dem Verfall, da Ansprüche des oder der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1
-3-
Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschl. vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98; BGHR § 73
Tatbeute 1). Auch eine Einziehung nach § 74 StGB scheidet aus. Die Verfallsanordnung muß deshalb entfallen.
Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten
scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.
Rissing-van Saan
Detter
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Fischer