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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 100/15
vom
7. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
ECLI:DE:BGH:2016:070116U2STR100.15.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
7. Oktober 2015, in der Sitzung am 7. Januar 2016, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Dr. Bartel,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Vertreter der Nebenklägerin K.
W.
Justizhauptsekretärin
in der Verhandlung,
Justizangestellte
bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
,
-3-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mühlhausen vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in drei Fällen und Sich-Verschaffens des Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die dagegen
gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen
Erfolg.
2
1. Der Angeklagte war ein guter Freund des Zeugen S.
und häufig
bei diesem zu Gast. Dabei lernte er auch Anfang des Jahres 2012 die damals
zehn Jahre alte Geschädigte K.
zusammen mit dessen Tochter F.
W.
kennen, die den Zeugen S.
regelmäßig besuchte. Die beiden
Kinder sind Töchter der früheren Lebensgefährtin des Zeugen S.
W.
3
, von der dieser sich im Jahre 2011 getrennt hatte.
, C.
-4-
Bei seinen Besuchen war der Angeklagte regelmäßig von seiner damaligen Verlobten
E.
und ihrem gemeinsamen Kind P.
wie er auch und die "Besuchskinder" des Zeugen S.
übernachteten. Üblicherweise schlief K.
W.
begleitet, die
in dessen Wohnung
im Wohnzimmer auf dem
dortigen Sofa. Der Angeklagte legte sich bei mehreren Gelegenheiten zu ihr auf
das Sofa.
4
a) Dabei kam es an drei nicht näher bestimmbaren Abenden im Zeitraum
zwischen Februar und Oktober 2012 zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten,
der sich - jeweils mit einer Jogginghose und einem T-Shirt bekleidet - zu K.
legte und zunächst mir ihr redete. Anschließend berührte er in sexueller
Absicht die Zeugin zunächst auf der Kleidung an ihrem Geschlechtsteil, um ihr
sodann Schlafanzughose und Schlüpfer herunter zu ziehen und die Schamlippen des Kindes mit seiner Hand zu berühren und zu streicheln, ohne jedoch mit
dem Finger einzudringen. Der Angeklagte beendete seine Berührungen ohne
äußeren Anlass.
5
b) Im Frühjahr bat der Angeklagte den Zeugen S.
K.
W.
um Nacktfotos von
. Daraufhin machte dieser am 11. Mai 2012 mit ihrem Einver-
ständnis mehrere Fotos von ihr, wobei auf diesen teils das unbedeckte Geschlechtsteil, teils der unbedeckte Po und teils auch die unbedeckte Brust des
Kindes zu sehen sind. Die von ihm gefertigten Aufnahmen übersandte der Zeuge per Skype an den Angeklagten, der diese zeitweise sowohl auf dem von ihm
genutzten Laptop als auch auf seinem Handy abspeicherte.
6
Am folgenden Tag fertigte der Zeuge S.
weitere Bilder von K.
, die das Kind vollständig entkleidet und in eindeutig sexual bezogenen Posen mit Präsentation des unbedeckten Geschlechtsteils, der unbedeckten Brust
und teilweise auch des gesamten Dammbereichs zeigen. Dabei spreizt K.
auf mehreren Fotos ihre Vagina und führt zudem einen Kugelschreiber in
-5-
ihre Scheide ein. Auch diese Fotos sandte der Zeuge S.
an den Angeklag-
ten, der sie abspeicherte.
7
c) Vom weitergehenden Vorwurf eines schweren sexuellen Missbrauchs
durch Vornahme eines Oralverkehrs bei dem Angeklagten sprach ihn das
Landgericht frei.
8
d) Soweit der zu den Tatvorwürfen schweigende Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden ist, hat sich das Landgericht vor allem auf
die Angaben der Zeugin K.
W.
gestützt, die durch den Zeugen S.
und - was das gemeinsame Liegen auf dem Sofa anbelangt - durch die Zeuginnen E.
K.
und F.
W.
W.
bestätigt worden seien. Sowohl die Zeugin
als auch der Zeuge S.
seien glaubhaft. Im Hinblick auf die
Verurteilung nach § 184b Abs. 4 StGB beruhen die Feststellungen der Kammer
vor allem auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Bildern,
die der Angeklagte noch im Besitz hatte, als er diese mit einer Strafanzeige gegen den Zeugen S.
am 7. Februar 2013 den Strafverfolgungsbehörden über-
gab.
9
2. Die Verurteilung des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
10
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts in den Fällen II. 1-3 begegnet
keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat sich bei
ihrer Überzeugungsbildung auf die Angaben der Zeugin K.
W.
ge-
stützt, deren Angaben sie für glaubhaft betrachtet hat. Dagegen ist von Rechts
wegen nichts zu erinnern, zumal mit Blick auf die Angaben der Zeugen C.
W.
, E.
und S.
nicht von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
auszugehen ist und deshalb die hierfür geltenden strengeren Maßstäbe bei der
Überzeugungsbildung nicht zur Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung heranzuziehen sind. Das Landgericht hat in den Blick genommen, dass es
-6-
sich bei der Zeugin K.
W.
auch im Hinblick auf ihr Aussageverhalten
in der Hauptverhandlung und den Umstand, dass sie weitergehende belastende
Angaben gemacht hat, die sie ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat, um
eine "problematische" Aussageperson handelt. Wenn die Strafkammer ihr mit
Blick auf die Aussageentstehung und auch eine, wenn auch knappe, Analyse
ihrer Aussage gleichwohl (partiell) Glauben schenkt, weist dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
11
b) Auch die Verurteilungen in den Fällen II. 4 und 5 sind rechtlich ohne
Bedenken.
12
Dass nicht sämtliche der von der Strafkammer in ihrem Urteil in Bezug
genommenen Bilder kinderpornographische Schriften im Sinne von § 184b
Abs. 1 StGB sind, berührt den Schuldspruch nicht und gefährdet im Übrigen
auch - da die Strafkammer auf die Zahl der Bilder, die der Angeklagte sich verschafft hat, nicht abgestellt hat - den Tatumfang nicht.
Fischer
Krehl
Ott
Eschelbach
Bartel