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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 98/01
2 AR 48/01
vom
11. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 7 Ls J 568 Js 200291/2001 Amtsgericht Weißenfels
Az.: ARs 1/01 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 2001 beschlossen:
Der Beschluß des Jugendschöffengerichts Vechta vom 3. August
2000, mit dem das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Jugendschöffengericht in Weißenfels abgegeben wurde, wird aufgehoben.
Das Jugendschöffengericht Vechta bleibt für die Entscheidung
und Verhandlung über die Anklage der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 12. Mai 2000 zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat.
"Die Abgabe eines Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG ist nur zulässig,
wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218; BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1995 - 2 ARs
39/95 - und vom 9. August 1995 - 2 ARs 250/95 -). Das ist hier nicht der Fall.
Die Anklageschrift ging am 5. Juni 2000 bei dem Jugendschöffengericht in
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Vechta ein (SA Bd. IV Bl. 105). Zu dieser Zeit war der Wohnsitzwechsel, der
am 29. Februar 2000 stattfand (SA Bd. IV Bl. 123), bereits vollzogen. Die Verfahrensabgabe ist damit unzulässig."
Jähnke
Detter
Fischer
Bode
Elf