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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 61/16
2 AR 28/16
vom
27. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung u.a.
hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13a StPO
Az.: 2 KLs 17/15 LG Göttingen u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:270416B2ARS61.16.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. April 2016 beschlossen:
1. Der Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 2. Strafsenats
wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag vom 8. Februar 2016 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO für die Strafsache 2 KLs
17/15 Landgericht Göttingen wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag vom 25. Januar 2016 auf Bestimmung des nach
§ 140a GVG zuständigen OLG-Bezirks zur Entscheidung über
den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 7 KLs 110
Js 39994/05 Landgericht Bremen wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Zu 1): Das Ablehnungsgesuch war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
Satz 1 und 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil es auf die Mitwirkung der
Richter in früheren Verfahren des Antragstellers gestützt ist und dem Gesuch
sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds nicht zu entnehmen sind.
-3-
2
Zu 2): Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach
§§ 13, 13a StPO liegen nicht vor. Es fehlt nicht an einem zuständigen Gericht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung (§ 13a
StPO). Für die Bestimmung des Gerichtsstands bei mehreren zusammenhängenden Strafsachen fehlt es an dem übereinstimmenden Antrag der beteiligten Staatsanwaltschaften (§ 13 Abs. 2
StPO). Unabhängig davon können nach § 13 Abs. 2 StPO nur
erstinstanzliche Verfahren miteinander verbunden werden; das
Verfahren 7 KLs 110 Js 39994/05 Landgericht Bremen ist aber
bereits rechtskräftig abgeschlossen (siehe BGH, Beschluss vom
20. Juli 2010 - 5 StR 209/10)."
3
Dem schließt sich der Senat an.
4
Zu 3): Die Bestimmung des Wiederaufnahmegerichts richtet sich nach
§ 140a Abs. 4 in Verbindung mit § 140a Abs. 3 GVG; eine Zuständigkeit des
Bundesgerichtshofs besteht danach nicht.
Fischer
Appl
Ott
Eschelbach
Bartel