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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 565/09
2 AR 350/09
vom
27. Januar 2010
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Beförderungserschleichung
Az.: 7541 Js 80804/08 Staatsanwaltschaft Hannover
Az.: 202 Ds 7541 Js 80804/08 (156/08) Amtsgericht Hannover
Az.: 15 BRs 283/07, 15 BRs 284/07, 15 BRs 254/08 Landgericht Oldenburg
- Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta Az.: NZS 77 StVK 122/09 Landgericht Hannover
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Januar 2010 beschlossen:
Für die Bewährungsüberwachung aus den Beschlüssen des
Landgerichts Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem
Amtsgericht Vechta - vom 14. Juni 2007 (15 BRs 283/07 und
15 BRs 284/07) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover
vom 29. Mai 2008 (202 Ds 7541 Js 28813/08) in Verbindung mit
dem Beschluss des Landgerichts Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta - vom 15. Juli 2008 (15 BRs
254/08)
ist
das
Landgericht
- Strafvollstreckungskammer -
Hannover zuständig.
Gründe:
1
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom
7. Dezember
2009
zutreffend
ausgeführt
hat,
ist
das
Landgericht
- Strafvollstreckungskammer - Hannover durch die Aufnahme des Verurteilten
in die Justizvollzugsanstalt Hannover am 8. Juni 2009 für die Bewährungsüberwachung zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO), da zu diesem Zeitpunkt die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg über die Verlängerung der Bewährungsfristen abschließend entschieden hatte und mit konkreten Entscheidungen nicht mehr befasst war. Dass die Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Hannover zur Vollstreckung (nur) einer Ersatzfreiheitsstrafe
erfolgte, steht der Zuständigkeitsbegründung entgegen der Ansicht des Landgerichts Hannover nicht entgegen. Die Strafvollstreckungskammer dieses Landge-
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richts ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch unabhängig davon zuständig
geblieben, da sie selbst mit einer bestimmten Entscheidung befasst war (vgl.
Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; Appl in
KK-StPO 6. Aufl. § 462 a Rn. 25).
Frau VRinBGH
Prof. Dr. Rissing-van Saan
ist wegen Urlaubs gehindert
zu unterschreiben.
Fischer
Roggenbuck
Fischer
Cierniak
Schmitt