You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

29 lines
914 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 463/06
2 AR 252/06
vom
7. November 2006
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft
Az.: 1 Zs 950/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Az.: 4 VAs 42/06 Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2006 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2006 - Az.: 4 VAs 42/06 - wird
auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss
nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4
Satz 2 StPO).
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 oder Abs. 4 GVG für eine
Vorlage an die Großen Senate oder die Vereinigten Großen Senate
liegen schon angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht
vor.
Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl