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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 352/05
2 AR 181/05
vom
28. September 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Az.: 3 Op Js 1243/03 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: (284) 3 OP Js 1243/03 Ls (174/04) Amtsgericht Tiergarten/Berlin
Az.: 6 Ls 105 Js 36960/03 Amtsgericht Eilenburg
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. September 2005 beschlossen:
Es verbleibt bei dem Beschluss des Senats vom 15. Juni 2005
- 2 ARs 183/05 -, mit dem die Untersuchung und Entscheidung
der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen wurde.
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Juni 2005 die Untersuchung und
Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg hält sich nach § 1 der Sächsischen Justizzuständigkeitsverordnung vom
1. Mai 2004 in Verbindung mit Anlage 1, lfd. Nummer 9 cc der genannten Verordnung an der Durchführung des Verfahrens für gehindert, weil danach nicht
das Amtsgericht Eilenburg, sondern das Amtsgericht Leipzig zuständig ist,
wenn sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der
öffentlichen Klage in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet, was hier der
Fall sei.
Der Einwand des Schöffengerichts Eilenburg greift nicht durch. Es trifft
nicht zu, dass sich der Angeklagte L.
bereits zum Zeitpunkt der Erhe-
bung der öffentlichen Klage in Strafhaft befand. Ausweislich des Eingangsstempels des Amtsgerichts Tiergarten ging die Anklage dort am 6. Dezember
2004 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr ein. Der Angeklagte L.
stellte
-3-
sich am selben Tag erst um 14.50 Uhr in der Justizvollzugsanstalt Leipzig zum
Strafantritt. Es bleibt damit bei der Übertragung der Sache auf das Amtsgericht
- Schöffengericht - Eilenburg.
Bode
Otten
Roggenbuck
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Appl