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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 191/14
2 AR 115/14
vom
7. Januar 2015
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 4 Ws 78/14 (V) Oberlandesgericht Stuttgart
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2015 beschlossen:
1. Der Antrag auf Überlassung einer Aktenkopie wird abgelehnt.
2. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof
– Schreiben vom 26. September
2014 – wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
1. Der Senat legt die als Erinnerung bezeichnete Eingabe des Antragstellers
vom 4. Oktober 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist
der Bundesgerichtshof nach Abschluss des – nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften – Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – auch nicht
nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) – zuständig.
Soweit sich der Antrag auch auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 2 ARs
207/13 juris Rn. 4 mwN).
2
2. Soweit sich der Antragsteller mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).
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3
3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht
mehr beantwortet werden.
Fischer
Appl
Schmitt