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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 183/16
2 AR 97/16
vom
10. August 2016
in der Klageerzwingungssache
gegen
wegen des Vorwurfes des Betruges
Antragsteller:
Az.: 3 Ws 1031/15 Oberlandesgericht Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2016:100816B2ARS183.16.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 2016 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. April 2016 - Az.:
3 Ws 1031/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Gründe:
1
Die weitere Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2016 ist unzulässig. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4
Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar.
2
Zwar sieht § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO eine Ausnahme für bestimmte Entscheidungen in Sachen vor, in denen die Oberlandesgerichte im
ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, d.h. die
Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlass eines Urteils, zuständig
sind. Im Klageerzwingungsverfahren ist das Oberlandesgericht zwar als erstes
Gericht mit der Sache befasst, jedoch nicht im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2
2. Halbsatz StPO im ersten Rechtszug zuständig. Dies ist vielmehr, wenn das
Oberlandesgericht die Klageerhebung anordnet, ein Amts- oder Landgericht.
Eine Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die das Oberlandesgericht im Klage-
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erzwingungsverfahren trifft, sieht das Gesetz nicht vor (Senat, Beschluss vom
28. Mai 2003 - 2 ARs 82/03 - 2 AR 53/03, NStZ 2003, 501). Dies gilt auch für
Beschlüsse, durch welche - wie hier - die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen worden ist.
Fischer
Appl
Bartel