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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 652/10
vom
8. Februar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 12. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
In den Fällen B. I. der Urteilsgründe (Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 21
Fällen) hat das Landgericht - wenngleich es ersichtlich nicht bedacht hat, dass
vorliegend hinsichtlich der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt neben der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB
i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28
Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geboten war - im Ergebnis zutreffend der
Strafzumessung den allein nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1
-3-
StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu Grunde gelegt (vgl.
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10). Die Höhe der Lohnsteuer, zu deren Hinterziehung der Angeklagte durch seine Tatbeiträge Hilfe
leistete, wurde - auch im Hinblick auf den der Strafzumessung zu Grunde zu
legenden Schuldumfang - zutreffend bestimmt (vgl. BGH aaO).
Nack
Wahl
Jäger
Hebenstreit
Sander