You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

90 lines
2.4 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 584/99
vom
1. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2. Mordes
zu 3.
Anstiftung zum Mord
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2000 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Juli 1999 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Die Angeklagten H.
und D.
tragen auch
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Rüge des Angeklagten R.
, das Landgericht habe sei-
nen Antrag auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Das
Landgericht hat dazu im Ergebnis zutreffend ausgeführt, in Anbetracht einer Anzahl tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Anstiftung
des Mitangeklagten H.
durch R.
wären die Ausfüh-
rungen eines psychologischen Sachverständigen, denen zufolge
es naheliege, daß H.
die Überlegungen R.
s zum
Verschwindenlassen seiner Frau ernst nahm, aufgriff und in einer
Art vorauseilendem Gehorsam in die Tat umsetzte, nicht geeignet
gewesen, bei der Schwurgerichtskammer Zweifel an der Richtigkeit der bisher getroffenen Feststellungen, insbesondere was den
Tatbeitrag R.
s anbelangt, zu begründen.
-3-
Damit hat es nicht die Validität der Beweisbehauptung als solche
in Frage gestellt, sondern ist zu dem Ergebnis gekommen, im zu
entscheidenden Fall sei H.
ungeachtet seiner beson-
deren Charakterstruktur von R.
angestiftet worden. Ein sol-
cher Schluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders
als in der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1997 (NStZ 1997, 503), auf die sich die Revision beruft, steht die Beweisbehauptung, es liege nahe, daß
H.
die Tat in vorauseilendem Gehorsam begang, nicht in
diametralem Widerspruch zu der Überzeugung des Landgerichts
auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses, er sei angestiftet
worden. Da der Beweisantrag nur eine naheliegende Möglichkeit
behauptet, durfte das Landgericht ohne weitere Beweiserhebung
zu dem Schluß kommen, im konkreten Fall habe sich diese Möglichkeit nicht realisiert.
Schäfer
Maul
Boetticher
Granderath
Schluckebier