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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 525/13
vom
6. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Mai 2013 im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
1. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist die Strafkammer mit nicht zu beanstandenden Erwägungen von einem beendeten Versuch ausgegangen, weswegen das bloße Ablassen von
dem Geschädigten für einen strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB
nicht ausreichend war.
-3-
3
2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49
Abs. 1 StGB das „Fehlen von Rücktrittsbemühungen“ bzw. das „Fehlen von
Rettungsbemühungen“ zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie stellen im Ergebnis nur
die Feststellung dar, dass der Angeklagte vom Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten ist, was jedoch erst die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags
begründet und daher im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46
Abs. 3 StGB einer Strafrahmenmilderung nicht entgegenstehen kann (BGH,
Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 2 StR 381/00, BGHR StGB § 23 Abs. 2
Strafrahmenverschiebung 13, vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003
- 2 StR 332/03).
4
Zwar hat das Landgericht die Verschiebung des Strafrahmens wegen
Versuchs letztlich vorgenommen. Da es im Rahmen der konkreten Strafzumessung u.a. die „vorbenannten Strafzumessungsgesichtspunkte“ berücksichtigt
hat, kann der Senat aber dennoch nicht ausschließen, dass es ohne Berücksichtigung der zu beanstandenden Erwägungen zu einer milderen Strafe gelangt wäre.
5
Der Strafausspruch bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Prüfung
und Entscheidung. Bei dieser sind strafschärfende Erwägungen, dass der Geschädigte die Tat nicht veranlasst habe, zu vermeiden. Diese sind geeignet, die
Besorgnis zu wecken, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zur Last gelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September
2009 - 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24 f.; vom 13. August 2013 - 4 StR
288/13).
-4-
6
Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den Tatrichter sind möglich.
Raum
Wahl
Cirener
Graf
Radtke