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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 499/01
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten R.
wird das Urteil des
Landgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2001 – auch soweit es die Angeklagten Ra.
und G.
betrifft - im Schuldspruch dahin geän-
dert, daß die gegen die Angeklagten Ra. , G.
und R.
ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten R.
wird ver-
worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten R.
wegen schweren Raubes in
Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, mit Freiheitsberaubung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge unter Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes, wegen
Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
sowie wegen Siegelbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
-3-
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. November
2001 ausgeführt:
“Im Fall II.A der Urteilsgründe (Fall H. ) muß die erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB (UA S. 64) entfallen. § 239
StGB wird von dem - fehlerfrei festgestellten - Verbrechenstatbestand des erpresserischen Menschenraubes nach § 239a StGB verdrängt (vgl. Tröndle/Fischer StGB
50. Aufl. § 239a Rn. 21 m.w.Nw.). Dass die Bemessung der Einzelstrafe hiervon berührt sein könnte, wird der Senat ausschließen können. Die beantragte Berichtigung
des Schuldspruchs wird entsprechend § 357 StPO auf die Mitangeklagten
Ra.
und G.
zu erstrecken sein (BGH NStZ 1997, 379)”.
Dem tritt der Senat bei. Die Änderung des Schuldspruchs beim Angeklagten
R.
, die nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten Ra.
und G.
zu er-
strecken ist, läßt die Strafaussprüche unberührt. Der Senat kann ausschließen, daß
das Landgericht bei Verneinung des Tatbestandes des § 239 StGB bei allen drei
Angeklagten eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Hebenstreit