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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 421/14
vom
16. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2014 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 23. Juli 2014 auf Entscheidung
des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts
Mannheim vom 17. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten am 31. März 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Durch Beschluss vom 17. Juli
2014 hat es die rechtzeitig eingelegte Revision des Angeklagten gemäß § 346
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision binnen der Monatsfrist
des § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
2
Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 23. Juli 2014, eingegangen am
25. Juli 2014 beim Landgericht Mannheim, „Einspruch“ gegen den Beschluss
vom 17. Juli 2014 erhoben. Es habe sich um ein Versehen seines Verteidigers
bzw. seines Pflichtverteidigers gehandelt. Ihm sei es nicht erlaubt gewesen,
eine Revisionsbegründung zu übersenden. Er sei davon ausgegangen, sein
Rechtsanwalt werde sich darum kümmern. Dieser habe sicher nur seine Pflicht
vernachlässigt.
3
Der Rechtsbehelf, der als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des
Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO),
ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1
-3-
StPO Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen
§ 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu
Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
4
Der Angeklagte hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Aber auch
als solcher hätte das Schreiben keinen Erfolg haben können, weil weder die
Begründung der Revision gegen das am 3. Juni 2014 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch
glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden
an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war
(§ 45 Abs. 2 StPO).
Raum
Rothfuß
Cirener
Jäger
Fischer