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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 412/01
vom
29. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Bankrotts u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom
5. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der
Kostenbeamte beim Bundesgerichtshof hat nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG zu
Recht Gebühren in Höhe von
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Höhe dieser Gebühren ergibt sich nach § 40 Abs. 3 GKG aus der vorbehaltenen Geldstrafe von zehn Tagessätzen in Verbindung mit Ziffern 6130 und
6110 b GKG-KV.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 40 Abs. 3 GKG bestehen
nicht. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor.
Insofern verkennt der Erinnerungsführer bereits, daß seine Schuld hinsichtlich
eines Vergehens nach § 130b Abs. 1 HGB in Verbindung mit §§ 130a, 177a
HGB seit dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. März 2001 in Verbindung mit dem Beschluß des Senats vom 7. Februar 2002 rechtskräftig festgestellt ist. Insoweit hatte seine Revision allein bezüglich des Strafausspruches
Erfolg, im übrigen wurde das Rechtsmittel verworfen. Daß das Landgericht
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nach Zurückverweisung der Sache wegen dieser Tat eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt ausgesprochen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Wird
nach Ablauf der Bewährungszeit der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen
Strafe verurteilt, läßt dies seine Schuld, die Voraussetzung jeder Verwarnung
mit Strafvorbehalt ist, nicht nachträglich entfallen. Der Täter bleibt lediglich unbestraft (vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 59 Rdn. 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.
Nack
Schluckebier
Hebenstreit
Kolz
Elf