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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 385/00
vom
12. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
Schaal,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Die Revision des Angeklagten W.
gegen das Urteil des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. April 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einzelstrafe im Fall 2.9
der Urteilsgründe auf sieben Monate Freiheitsstrafe festgesetzt
wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Jedoch war die fehlende
Festsetzung der (zweiten) Einzelstrafe im Fall 2.9 (Geschädigter C.
) vom
Senat nachzuholen.
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf
Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe für die zweite Tat (Fall 2.9)
- aus dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des
§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. UA S. 58) - auf sieben Monate Freiheitsstrafe
festgesetzt. Das Landgericht hat für die erste Tat (Fall 2.2) eine Einzelstrafe
von einem Jahr verhängt und für beide Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Dabei wollte es ersichtlich für die
zweite Tat dieselbe Strafe verhängen (UA S. 57). Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der
-4-
nunmehr festgesetzten zweiten Einzelstrafe schließt jegliche Benachteiligung
des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).
Schäfer
Nack
Hebenstreit
Boetticher
Schaal