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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 384/06
vom
25. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bamberg vom 11. April 2006 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und den Verfall
von 75.000 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2
1. Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte als Betreiber
des Ladengeschäfts "S.
" von Anfang des Jahres 2001 bis Mitte des
Jahres 2004 in acht Fällen von einem oder mehreren unbekannten Lieferanten
zwischen 8,0 und 22,7 kg psilocybin- und psilocinhaltige Pilze mit einem Wirkstoffgehalt von 0,08% Psilocin. Er veräußerte die Pilze anschließend gewinnbringend an gewerbliche und nichtgewerbliche Abnehmer, nachdem er sie
– trotz ihres unangenehmen fischigen Geruchs – in "Duftdosen" und "Duftkissen" gefüllt hatte, um ihre Bestimmung für den Konsum zu verschleiern. Der
Angeklagte erkannte die Strafbarkeit seines Verhaltens.
-3-
3
2. Unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom
15. März 2006 – 1 Ss 341/05 (NStZ-RR 2006, 218) macht die Revision geltend,
dass psilocybin- und psilocinhaltige Pilze nicht dem Anwendungsbereich des
BtMG unterfielen. Bei den Pilzen habe es sich nicht um Pflanzen oder Pflanzenteile im Sinne der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG in den im Tatzeitraum geltenden
Fassungen und somit nicht um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gehandelt. Die Bedeutung des Wortes "Pflanze" habe sich gewandelt. Der allgemeine Sprachgebrauch gehe heute – und auch schon bei Beginn der Tathandlungen – dahin, dass Pilze nicht zu den Pflanzen gehörten, vielmehr eine Organismusgruppe sui generis bildeten. Es müsse nämlich "davon ausgegangen
werden, dass es insbesondere unter den Angehörigen jüngerer Generation unzählige strafmündige Bürger (gebe) …, denen die Annahme, zu den Pflanzen
gehörten auch Pilze, völlig fremd" sei und "die deshalb nicht auf den Gedanken
kämen, Pilze unter 'Pflanzen' einzuordnen" (OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 218,
219). Die Anwendung des BtMG auf nicht von den Anlagen erfasste Stoffe verstoße indessen gegen das verfassungsrechtliche Verbot strafbegründender Analogie (Art. 103 Abs. 2 GG).
II.
4
Die Revision ist unbegründet, auch wenn aus heutiger wissenschaftlicher
Sicht Pilze keine Pflanzen sind, sondern biologisch eine eigenständige Kategorie von Organismen darstellen. Denn auch im Tatzeitraum erfassten die Strafvorschriften des BtMG gleichwohl den Umgang mit psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen (so schon bisher die h.M.; vgl. BGH NStZ 2005, 229; Urt. vom 25.
Juni 2002 – 1 StR 157/02; BayObLGSt 2002, 33, 35; 2002, 135, 137 f.; OLG
Köln, Beschl. vom 14. Oktober 2003 – Ss 396-397/03; Eberth/Müller, Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen 4. Aufl. 2004 S. 4; Hügel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht 8. Aufl. 4. Lfg. 2006 § 2 BtMG
-4-
Rdn. 5, § 29 BtMG Rdn. 2.2.1; Joachimski/Haumer, BtMG 7. Aufl. 2002 § 1
Rdn. 34; Körner, BtMG 5. Aufl. 2001 § 2 Rdn. 18 f., Teil C 1 Rdn. 325; Weber,
BtMG 2. Aufl. 2003 § 1 Rdn. 163). Hierzu bedarf es keiner Analogie; diese Pilze
werden vielmehr von dem Pflanzenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
und der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG in den vom 1. Februar 1998 bis 17. März
2005 geltenden Fassungen erfasst.
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1. Als spezielle Ausformung des Willkürverbots für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass
Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung
ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 71, 108, 114; 73, 206, 234; 75,
329, 340 f.; 78, 374, 381 f.; BVerfG NJW 2001, 1848, 1849; 2005, 2140, 2141).
Dieser strenge Gesetzesvorbehalt garantiert, dass im Bereich des Strafrechts
nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet
(BVerfGE 47, 109, 120; 71, 108, 114; 105, 135, 153; BVerfG NJW 2005, 2140,
2141). Dies dient dem Schutz des Normadressaten, der in der Lage sein muss,
anhand der gesetzlichen Regelung vorauszusehen, ob ein Verhalten strafbar
ist; in Grenzfällen muss für ihn wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar sein (BVerfGE 71, 108, 115; BVerfG NJW 2001, 1848, 1849). Hieraus folgt
das Verbot strafbegründender oder -schärfender Analogie nach Art. 103 Abs. 2
GG, § 1 StGB (BVerfGE 14, 174, 185; 26, 41, 42; 64, 389, 393 f.). Der mögliche
Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher
Auslegung, wobei dieser aus der Sicht des Normadressaten – also grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachverständnis der Gegenwart – zu bestimmen
ist (BVerfGE 71, 108, 115; 92, 1, 12; NJW 2001, 1848, 1849; 2005, 2140, 2141;
Larenz/Canaris,
S. 141 ff.).
Methodenlehre
der
Rechtswissenschaft
3. Aufl.
1995
-5-
6
2. Der Wille des Gesetzgebers war auch für den Tatzeitraum darauf gerichtet, bestimmte halluzinogen wirkende Pilze dem BtMG zu unterstellen.
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a) Die Anlage I enthält eine Liste der Wirkstoffe, welche nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel darstellen; zu ihnen zählt auch Psilocybin und Psilocin.
Mit der 10. BtMÄndV, die am 1. Februar 1998 in Kraft trat, wurde die Anlage I
um die hier relevante Klausel (fünfter Gedankenstrich am Ende der Anlage) ergänzt. Hiernach unterfielen der Anlage I auch "Pflanzen und Pflanzenteile … mit
in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten (Wirk-)Stoffen, wenn sie als
Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen". Mit der am 1. Juli
2001 in Kraft getretenen 15. BtMÄndV wurde die Klausel ergänzt unter anderem um "Pilzmycelien …, die zur Gewinnung von Organismen mit in dieser oder
einer anderen Anlage aufgeführten (Wirk-)Stoffen geeignet sind". Seit der
19. BtMÄndV, in Kraft getreten am 18. März 2005, bezieht sich die Klausel in
der heute gültigen Fassung allgemein auf "Organismen".
8
b) Der Verordnungsgeber wollte mit der im Jahr 1998 eingeführten Klausel den Anwendungsbereich des BtMG auf die in den Anlagen zu § 1 Abs. 1
BtMG aufgelisteten Wirkstoffe auch in ihrer natürlich vorkommenden Form
erstrecken. Mit dem Begriff der "Pflanzen" sollten – seinerzeit selbstverständlich – auch Pilze erfasst werden. So nennt die Begründung als Beispiel "Psilocybin in Pilzen" (BRDrucks. 881/97 S. 40). Die Wortwahl im Anlagentext erfolgte
auf der Grundlage der Einteilung des Pflanzenreichs in höhere und niedere
Pflanzen, wobei die Pilze zu letztgenannten gezählt wurden (Körner aaO § 2
Rdn. 18).
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Auch aus der Erweiterung der Klausel im Jahr 2001 ergibt sich
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –, dass der Verordnungsgeber nach wie vor davon ausging, Pilze seien vom Pflanzenbegriff erfasst. Die
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Erweiterung diente dazu, den Anwendungsbereich des BtMG auf bestimmte
Organismen zu erstrecken, welche selbst noch keine der aufgelisteten Wirkstoffe enthalten, ihrerseits aber der Gewinnung von derartigen Wirkstoffen enthaltenden Organismen dienen. Da der Verordnungsgeber die Pilzfruchtkörper
– umgangssprachlich mit Pilzen gleichgesetzt – vom Pflanzenbegriff erfasst
sah, erstreckte er den Anwendungsbereich des BtMG folgerichtig unter anderem auf diese Fruchtkörper hervorbringende Mycelien, also die gewöhnlich
nicht sichtbar im Boden befindlichen Pilzgeflechte; exemplarisch für den erweiterten Anwendungsbereich genannt sind in der Verordnungsbegründung dementsprechend "Mycelien zur Gewinnung psilocybinhaltiger Pilze" (BRDrucks.
252/01 S. 45).
10
Mit der Neufassung im Jahr 2005 bezweckte der Verordnungsgeber lediglich eine Klarstellung. Der Begründung zufolge wird durch "die Neufassung
… klargestellt, dass Pilze, sofern sie (Wirk-)Stoffe enthalten, die in einer der
Anlagen genannt sind, Betäubungsmittel sind" (BRDrucks. 958/04 S. 4).
11
3. Der Wortlaut der den Anwendungsbereich des BtMG bestimmenden
Regelungen der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BtMG i.V.m. der Anlage I zu § 1 Abs. 1
BtMG in den vom 1. Februar 1998 bis 17. März 2005 geltenden Fassungen war
auch geeignet, dem Normadressaten den gesetzgeberischen Willen, auch den
Umgang mit psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen unter Strafe zu stellen, zu
vermitteln. Die Wortlautgrenze war nicht überschritten, da eine derartige Interpretation im Tatzeitraum vom aus der Sicht des Normadressaten erkennbaren
Wortsinn des Terminus "Pflanze" gedeckt ist, für ihn also jedenfalls das Risiko
einer Strafbarkeit erkennbar war.
12
a) Bereits die Gesetzessystematik weist deutlich darauf hin, dass auch
Pilze vom Pflanzenbegriff des BtMG (vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) umfasst
-7-
sind. Die Bestimmung des Wortsinns hat nicht isoliert, sondern im Zusammenhang des Normtextes zu erfolgen; das heißt hier vor dem Hintergrund, dass
nach der Anlage I aF zu § 1 Abs. 1 BtMG Pflanzen nur dann dem Anwendungsbereich des BtMG unterfallen, wenn sie eine der aufgelisteten Wirkstoffe
enthalten, umgekehrt Psilocybin und Psilocin in natürlicher Form ausschließlich
in Pilzen vorkommen (Uchtenhagen in Kreuzer [Hrsg.], Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts 1998 § 1 Rdn. 82). Hinzu kommt, dass die betreffende
Klausel der Anlage I in der Fassung, die sie aufgrund der 15. BtMÄndV vom
1. Juli 2001 bis zum 17. März 2005 hatte, ausdrücklich "Pilzmycelien" erfasst,
die keine der aufgelisteten Wirkstoffe enthalten, aber ihrerseits zur Gewinnung
von "Organismen" (also auch Pilzfruchtkörpern) mit diesen Wirkstoffen geeignet
sind. Dass der verständige Leser des Normtextes ernsthaft annehmen konnte,
der Umgang mit Mycelien zum Zweck der Gewinnung von psilocybin- oder psilocinhaltigen Pilzfruchtkörpern unterfalle dem BtMG, beim Umgang mit diesen
Pilzfruchtkörpern selbst bestehe aber kein Risiko, sich strafbar zu machen, liegt
fern.
13
b) Die Bedeutung des Pflanzenbegriffs ist nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch zu bestimmen und nicht anhand der spezifisch wissenschaftlichen Terminologie in der Biologie. Der Einwand, es sei ausnahmsweise eine
biologisch-systematische Begriffsbestimmung geboten und Pilze seien daher
vor Inkrafttreten der 19. BtMÄndV nicht erfasst gewesen, da die in den Anlagen
zu § 1 Abs. 1 BtMG genannten Begriffe allesamt wissenschaftlicher Art seien
(so AG Hamburg StraFo 2004, 360, 361), dringt nicht durch. Denn die Anlagen
wenden sich, da sie strafbegründende Wirkung haben, auch an den Bürger und
berücksichtigen – trotz der Komplexität der wissenschaftlichen Erkenntnisse
über Betäubungsmittel – dessen Sprachverständnis. So sind dort etwa für die
Wirkstoffe nicht nur die chemischen Namen, was für eine wissenschaftliche
Klassifikation ausreichend wäre, genannt. Vielmehr finden sich auch wissen-
-8-
schaftlich nicht eindeutige Bezeichnungen ("Trivialnamen"). Überdies könnte
der Pflanzenbegriff in der Anlage I nicht anders bestimmt werden als in § 2
BtMG, der jedenfalls keine spezifisch wissenschaftliche Terminologie enthält.
Aber selbst die auf der biologisch-systematischen Terminologie beru-
14
hende Argumentation greift zu kurz. Zwar ist in der Biologie mittlerweile anerkannt, dass Pilze als eine eigene Organismengruppe neben den (Grün-)Pflanzen stehen. Diese Abgrenzung wird jedoch nicht trennscharf durchgehalten. So
wird die Pilzkunde (Mykologie) auch weiterhin als ein Teilgebiet der Botanik
(Pflanzenkunde) angesehen. Botanische Standardwerke widmen sich nach wie
vor in eigenen Abschnitten den Pilzen; beispielhaft finden sich dort folgende
Aussagen: "Steht eine Pflanzengruppe im Mittelpunkt des … Interesses, so erfolgt die Benennung botanischer Teildisziplinen nach dieser, so bei der Algologie, Mykologie ..." (Jäger/Neumann/Ohmann, Botanik 5. Aufl. 2003 S. 6); oder:
"Zum Pflanzenreich werden herkömmlicherweise auch die Pilze gestellt" (Strasburger, Lehrbuch der Botanik 35. Aufl. 2002 S. 1). Ferner werden Pilze etwa
unter
dem
Oberbegriff
"Pflanzenorganismen"
behandelt
(vgl.
Lüttge/
Kluge/Bauer, Botanik 5. Aufl. 2005 S. 267 ff.), oder Pilzen wird der Begriff der
höheren Pflanzen gegenübergestellt (vgl. Frey/Lösch, Lehrbuch der Geobotanik
2. Aufl. 2004 S. 343; aus der älteren Lit. Geschwinde, Rauschdrogen 3. Aufl.
1996 Rdn. 412; Wagenitz, Wörterbuch der Botanik 1996 S. 281 Stichwort
"Pflanzenreich"). Im Übrigen hat die auf einer naturwissenschaftlichen Fachsprache beruhende biologische Systematik in den allgemeinen Sprachgebrauch
nur fragmentarisch Eingang gefunden.
15
c) Wenngleich die teilweise uneinheitliche Terminologie in der Biologie
zwar einen Hinweis auf die Bestimmung der Wortlautgrenze – nämlich in einem
weiten Sinn – geben kann, kommt es letztlich entscheidend auf den möglichen
Wortsinn nach dem allgemeinen Sprachverständnis an. Der Pflanzenbegriff
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– zumal im Kontext der Anlage I aF zu § 1 Abs. 1 BtMG – schließt daher nicht
schon deshalb psilocybin- bzw. psilocinhaltige Pilze aus, weil die biologische
Terminologie inzwischen – wenn auch nur teilweise und stark vereinfacht – Eingang in zahlreiche Nachschlagewerke und Lehrbücher gefunden hat (so aber
OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 218). Dies besagt nämlich noch nicht, dass mit
dem Wort "Pflanzen" umgangssprachlich gleichwohl nicht auch Pilze gemeint
sein können. Denn Nachschlagewerke und Lehrbücher können zwar den allgemeinen Sprachgebrauch prägen, die dort verwendete Terminologie spiegelt ihn
aber häufig nicht genau wider und gibt mithin keine sichere Auskunft über dessen aktuellen Stand.
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Vor dem Hintergrund der Einteilung der lebenden Natur mittels des Begriffspaars Flora und Fauna werden die Pilze (Pilzfruchtkörper) wegen ihrer für
den Laien augenscheinlichen Nähe zu den Pflanzen nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch vielmehr nach wie vor – jedenfalls im Tatzeitraum – diesen
zugeordnet. Immerhin kauft man Pilze auch gemeinhin beim Obst- und Gemüsehändler. Bestätigt wird die Zuordnung durch eine Recherche im Internet, das
jedermann zur Veröffentlichung eigener Texte zugänglich ist und das deshalb
umfassender Auskunft über das gesamte Spektrum des aktuellen Sprachgebrauchs geben kann. Dort finden sich zwar durchaus etliche Webseiten, auf
denen darauf hingewiesen wird, dass Pilze – aus wissenschaftlicher Sicht –
keine Pflanzen seien, selbst dort aber auch mit dem Zusatz, dass Pilze irrtümlich (d.h. umgangssprachlich) immer noch den Pflanzen zugerechnet werden
(vgl. d. Nachw. bei OLG Koblenz, Urt. vom 15. März 2006 – 1 Ss 341/05, teilweise nicht abgedruckt in NStZ-RR 2006, 218). Auf anderen Webseiten werden
Pilze hingegen wie selbstverständlich als Pflanzen bezeichnet (vgl. d. Nachw. in
der Antragsschrift der Generalbundesanwältin vom 16. August 2006 sowie
exemplarisch "Bertelsmann Wörterbuch" bei www.wissen.de unter dem Stichwort "Pilz": "Pflanze ohne Chlorophyll, die von organischen Stoffen lebt ...").
- 10 -
III.
Hinsichtlich des weiteren Revisionsvorbringens wird auf die – auch im
17
Übrigen zutreffenden – Ausführungen der Generalbundesanwältin in ihrer Antragsschrift verwiesen.
Nack
Kolz
Elf
Hebenstreit
Graf