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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 335/07
vom
15. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 16. Februar 2007 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt bei dem
von den Haupttätern als Transporteur herangezogenen Angeklagten
R.
- wie bei keinem der tatentschlossenen Angeklag-
ten - nicht vor. Nachdem der Polizei über eine Vertrauensperson zugetragen worden war, dass eine kolumbianisch-spanisch-italienische
Tätergruppe beabsichtigt, 500 kg Kokain nach Westeuropa zu
schmuggeln, und hierfür Lagerraum sucht, war es aus präventiven
Gründen geboten, hierauf einzugehen, um eine möglichst große
Menge des Betäubungsmittels und zum Handel damit bestimmte
Geldbeträge abzuschöpfen und hierdurch sowie durch Überführung
der Täter die unerlaubte Einfuhr des Rauschgifts auf anderem - unbekanntem - Wege entgegenzuwirken. Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden so frühzeitig einschreiten,
-3-
dass seine Taten verhindert werden, gibt es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07; NStZ-RR 2003, 172; Berg
StraFo 2007, 74, 75 f.). Es ist ein legitimes polizeitaktisches Ziel, neben den bislang bekannten Kontaktpersonen weitere, bislang unbekannte Betäubungsmittelhändler zu überführen. Ein früherer Zugriff
wäre hier auch kaum möglich gewesen, ohne die Sicherstellung der
60 kg Kokain (mit 50 kg Wirkstoff) sowie von 275.000,-- € und die
Verhaftung aller unmittelbar Tatbeteiligten zu gefährden. Dass der
Handel von Anfang an polizeilich überwacht war, hat die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt.
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Hebenstreit