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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 311/06
vom
25. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. März 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu der
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt
ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge.
2
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Umfang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel
ergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum
Konkurrenzverhältnis zwischen dem schweren Raub in Tateinheit mit gefährli-
-3-
cher Körperverletzung und der anschließend begangenen Nötigung nicht verschließen können.
2. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr Freiheits-
3
strafe kann die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten
bestehen bleiben. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit
in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der
ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht
(vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b
Satz 1 StPO nF vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.).
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Elf