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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 298/03
vom
26. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 17. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Vorbringen unter II. im Schriftsatz der Verteidigerin vom
24. Juli 2003 - Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts - beinhaltet der Sache nach eine Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO - unterlassene Beiziehung der
Akten aus dem am 29. Oktober 2002 eingeleiteten Ermittlungsverfahren
N.
gegen
die
mutmaßlichen
Mittäter
B.
und
). Die Rüge ist unzulässig, da sie verspätet erhoben
wurde (§ 345 Abs. 1 StPO), selbst wenn die Verteidigerin von diesen Ermittlungen "erst jetzt" Kenntnis erlangt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb nicht angezeigt, da das Revisionsvorbringen auch nicht den Anforderungen
des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision teilt nicht mit,
welche konkreten Ergebnisse die im Parallelverfahren gegen die
möglichen Mittäter geführten Ermittlungen hinsichtlich des Ange-
-3-
klagten erbrachten. Aus dem beigefügten, am 19. Februar 2003 also zwei Tage nach der Verurteilung des Angeklagten - gefertigten Aktenvermerk der Polizeidirektion Pforzheim folgt nichts
anderes. Danach soll zwar
N.
als weiterer Beteiligter
am Banküberfall identifiziert worden sein, während sich der Tatverdacht gegen
B.
nicht erhärtete. Punkte, die gegen
eine Beteiligung des Angeklagten sprechen, werden aber nicht
genannt. Eine Beurteilung, ob sich aus den Akten des Ermittlungsverfahrens gegen B.
und N.
, soweit sie bis zum
17. Februar 2003 (letzter Hauptverhandlungstag im Verfahren gegen den Angeklagten) angefallen waren, weiterer Aufklärungsbedarf im Verfahren gegen den Angeklagten ergeben hätte, ist dem
Senat aufgrund des Revisionsvortrags daher nicht möglich.
Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von Rechtsfehlern.
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Hebenstreit