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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 292/12
vom
10. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 16. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Besetzungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat bei der
Entscheidung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG a.F., die Hauptverhandlung in
der Besetzung mit zwei Richtern und zwei Schöffen durchzuführen, den ihm
zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Annahme, die
Mitwirkung eines dritten Richters sei weder nach dem Umfang noch nach der
Schwierigkeit der Sache notwendig, war vertretbar und ist deshalb auch nicht
objektiv willkürlich.
2. Die Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB begegnet keinen rechtlichen
Bedenken. Dies gilt angesichts der Vielzahl der Taten (73 Fälle) und der dafür verhängten Einzelstrafen auch hinsichtlich der starken Erhöhung der Einsatzstrafe von elf Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR
410/10, NStZ 2011, 32). Die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird
von den Strafzumessungserwägungen getragen.
-3-
3. Das Schreiben des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. B.
, vom 6. Juli 2012
hat vorgelegen.
Nack
Rothfuß
Jäger
Hebenstreit
Cirener