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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 287/09
vom
4. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Anhörungsrüge vom 22. Juli 2009
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. Juli 2009 gegen den
Senatsbeschluss vom 7. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
1. Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge (§ 356a StPO) in der nach
dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen
Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grundsätzlich dieselben Richter sind, die auch über die Revision des Angeklagten
entschieden haben, entspricht der Intention der Gehörsrüge. Die Prüfung und
die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der
Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007
- 2 BvR 2578/06).
2
Dem Angeklagten wäre es nach Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, unbenommen gewesen, die nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Entscheidung über seine
Revision berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
wenn er hierzu Anlass gesehen hätte. Im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge kann dies - wie der Beschwerdeführer ersichtlich auch nicht verkennt nicht nachgeholt werden (BGH, Beschl. vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07).
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3
2. Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet.
4
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO waren gegeben. Das Beschlussverfahren war nach Auffassung des Senats auch in
diesem Fall sachgerecht. Dann besteht aber kein Anspruch des Angeklagten
auf Revisionshauptverhandlung, weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 m.w.N.).
5
Umfassendes rechtliches Gehör hatte der Angeklagte auch bei der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Revisionsführer zuvor nicht Stellung nehmen konnte. Der Senat hat kein Vorbringen
übergangen. Über die Revision hat der Senat eingehend beraten, auch unter
Berücksichtigung - „mit der gebotenen Sorgfalt“ - des Schriftsatzes des Verteidigers vom 30. Juni 2009, dessen Inhalt deshalb keineswegs „verhallt“ ist, auch
wenn er den Senat nicht zu überzeugen und zu keiner anderen Entscheidung,
als vom Generalbundesanwalt beantragt, zu veranlassen vermochte.
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Eine Begründungspflicht für diese - letztinstanzliche, mit ordentlichen
6
Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare - Revisionsentscheidung bestand nicht
(vgl. BGH, Beschl. vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.w.N.).
Nack
Wahl
Elf
Hebenstreit
Sander