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1013 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 286/02
vom
14. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 26. März 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bei Untreuehandlungen eines Angestellten führen Mängel im Kontrollsystem des geschädigten Unternehmens nur dann zu einer
Strafmilderung, wenn nicht gleichzeitig ein straferschwerender
Pflichtenverstoß vorliegt, z.B. - wie hier jedoch - der Mißbrauch des
dem Täter in seiner Person entgegengebrachten besonders hohen
Vertrauens (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl.
Rdn. 340).
Schäfer
Nack
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit