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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 242/17
vom
22. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
ECLI:DE:BGH:2017:220617B1STR242.17.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2017 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen
und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
2
Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat zum Einlassungsverhalten des Angeklagten ausgeführt, dass er sich lediglich bei der Eröffnung des Haftbefehls
nach seiner Festnahme „nicht geständig“ eingelassen habe, ohne den Inhalt
seiner Erklärung darzulegen. Ausdrücklich wird festgestellt, dass er sich in der
Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen habe (UA S. 24).
3
Demgegenüber macht die Revision – bestätigt durch das Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. Januar 2017 – geltend, dass der Verteidiger am vierten
-3-
Hauptverhandlungstag eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgegeben habe,
wobei sich der Angeklagte diese Erklärung ausdrücklich zu Eigen gemacht habe.
4
Mit dieser Sachdarstellung hat die Verfahrensrüge Erfolg. Dem Senat ist
es verwehrt, Überlegungen darüber anzustellen, ob der Inhalt der als Anlage
zum Protokoll genommenen und von der Revision mitgeteilten Erklärung des
Angeklagten sich auf die Feststellungen des Urteils ausgewirkt hätte, wenn diese von der Strafkammer in ihre Erwägungen einbezogen worden wäre, weil die
Beweiswürdigung allein dem Tatgericht obliegt.
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