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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 195/02
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Januar 2002 im Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach
den Feststellungen des Landgerichts dirigierte der Angeklagte den Taxifahrer
H.
R.
als dessen Fahrgast auf einen Feldweg, stach dort mit einem
Messer auf diesen ein, brachte dessen Barschaft an sich und flüchtete mit dem
nun von ihm gesteuerten Taxi. Die Voraussetzungen erheblich verminderter
Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer verneint. Die Revision
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des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
1. Die Strafzumessung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Die Strafkammer hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, daß er nach der Tat mit großem Aufwand deren Spuren zu verwischen
suchte. Er habe die von ihm getragene Tatkleidung weggeworfen, das Taxi in
einem Hohlweg im Wald verborgen und seine Fingerspuren mittels Öl entfernt,
welches er nach nochmaliger Rückkehr an den Abstellort von zu Hause mitgebracht habe (UA S. 37).
Das ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allein der Versuch, sich selbst durch Beseitigung von Tatspuren
der Strafverfolgung zu entziehen, kein zulässiger Strafschärfungsgrund. Zu
Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß dies selbst dann gilt,
wenn die Spurenbeseitigung umsichtig oder kaltblütig vorgenommen wird (vgl.
dazu nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Nachtatverhalten 13, 17, 18). Anders kann
es sich allenfalls dann verhalten, wenn der Täter dadurch neues Unrecht
schafft oder mit seinem Verhalten weitergehende Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen (BGH aaO). Solches läßt sich den Urteilsfeststellungen hier indessen nicht entnehmen.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die in Rede stehende,
zu beanstandende Straffindungserwägung auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt haben kann. Deshalb unterliegt der Strafausspruch der
Aufhebung.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet der Rechtsfolgenausspruch auch im übrigen, weil die Erwägungen des Landgerichts zur
Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit
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und eines Hanges im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB unter Erörterungsmängeln
leiden.
a) Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der 1976 geborene Angeklagte, der mit seiner Familie 1995 nach Deutschland übergesiedelt war, trinkgewohnt war. Er nahm bereits in Kasachstan Marihuana. 1995 kamen Erfahrungen mit Ecstacy, Kokain und Heroin hinzu. Im Jahr 1998 begann er, Heroin
zunächst zu schniefen, später dann zu injizieren. Ab dem Jahr 1999 nahm er
auch Kokain, das er später ebenfalls spritzte. Höhere Dosen als 1 g Heroin
oder Kokain auf den Tag verteilt führte er sich indessen nicht zu. In den Jahren
2000 und 2001 gab es immer wieder Abstinenzzeiten, wobei es ihm jedoch
nicht möglich war, diese über einen Zeitraum von mehr als einem Monat durchzuhalten. Am Nachmittag und Abend vor der Tat, gegen 14.00 Uhr und
21.00 Uhr, injizierte er sich Heroin. Beweggrund für den Überfall auf den Taxifahrer am folgenden Morgen war, daß er sich in einer schwierigen finanziellen
Situation befand. Tags zuvor fühlte er sich schlecht und hatte Entzugserscheinungen. Seine Handyrechnung in Höhe von 822 DM konnte er nicht bezahlen.
Sein Girokonto bei der Kreissparkasse stand mit 6.000 DM im Soll. Nach der
am 27. Mai 2001 begangenen Tat und noch vor dem Versuch der Spurenbeseitigung besorgte sich der Angeklagte von einem Dealer für 50 DM Heroin
und spritzte es sich. Im Anschluß an die Spurenbeseitigung erwarb er nochmals für 50 DM 0,2 g Heroin, das er sich injizierte, kaufte in den folgenden Tagen nochmals Heroin und hatte bei seiner Festnahme am 31. Mai 2001 aus
dem erbeuteten Geld noch 100 DM zur Verfügung. Der Drogenkonsum des
Angeklagten wurde durch die festgestellten Drogenwerte im Urin und in den
Haaren belegt, in denen sich bei der chemischen Analyse sehr hohe Werte von
Kokain und hohe Werte von Heroin fanden.
Die Strafkammer folgert mit dem Sachverständigen aus dem Umstand,
daß der Angeklagte das gesamte erbeutete Geld nicht binnen kurzem in Dro-
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gen umgesetzt habe, sondern bei seiner Ergreifung wenige Tage später noch
100 DM aus der Beute - in Höhe von ca. 1.100 DM - zur Verfügung hatte, daß
beim Angeklagten keine erhebliche Entzugsproblematik vorgelegen habe. Daraus ergebe sich auch, daß es sich bei der Tat nicht um eine klassische Beschaffungstat gehandelt habe, auch wenn eine beabsichtigte Drogenbeschaffung "mit Motiv für die Tat" gewesen sei. Der Angeklagte habe das Geld neben
dem Erwerb von Drogen auch noch zur Bezahlung seiner Handyrechnung und
für die Rückführung des Sollsaldos seines Girokontos benötigt.
Im Rahmen der Erörterung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer ausgeführt, zwischen der Tat und der Alkohol- bzw.
Drogensucht des Angeklagten bestehe kein "direkter unmittelbarer Kausalzusammenhang". Die vorhandene Alkohol- und Drogensucht erreiche nach ihren
aufgetretenen Symptomen keinen solchen Schwergrad, daß sie als psychische
Störung und psychiatrische Erkrankung im Sinne eines Hanges, alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,
gewertet werden könne. Dafür spreche auch in diesem Zusammenhang der
"Rest von 100 DM der Beute", welche der Angeklagte trotz seines Drogenkonsums in den Tagen zuvor noch als Restgeld aus der Beute zur Verfügung gehabt habe, ohne sie schon zuvor für Drogenerwerb verwendet zu haben (UA
S. 38).
b) Diese Ausführungen werden den an eine Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB sowie des § 64 StGB zu stellenden Anforderungen nicht in
jeder Hinsicht gerecht. Nach den getroffenen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte bei Begehung der Straftat von der Angst vor
ihm bekannten und sich steigernden Entzugserscheinungen beherrscht war.
Ein derartiger Zustand kann die Hemmungsfähigkeit erheblich einschränken
und deshalb für die Annahme der Voraussetzungen von § 21 StGB ausreichen.
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Ein völliges Fehlen der Hemmungsfähigkeit ist indessen ersichtlich auszuschließen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein zwar noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Derartige Folgen sind bei
einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger
Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat
oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu
getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen; ferner unter
Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches
verübt. Zu bedenken ist aber auch der Sonderfall, daß die Angst des Täters vor
nahe bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen, die er schon als
"grausamst" erlitten hat, die Annahme einer erheblichen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit ermöglicht (vgl. BGH NStZ 2001, 83; 1989, 430; BGHR
StGB § 21 - BtM-Auswirkungen 11, 12). Nach den vom Landgericht im übrigen
getroffenen Feststellungen hätte es sich auf der Grundlage dieses Maßstabes
auch damit auseinandersetzen müssen.
Darüber hinaus ist zu besorgen, daß die Strafkammer bei der Prüfung
der Voraussetzungen des § 64 StGB nicht in jeder Hinsicht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Ein "Hang" im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur - wovon das Landgericht möglicherweise ausgeht - eine
chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit; es genügt vielmehr eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder
durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im
Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung muß noch nicht den Grad phys ischer Abhängigkeit erreicht haben (vgl. BGHR StGB § 64 - Hang 4, 5).
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Diese rechtlichen Mängel führen dazu, daß der Rechtsfolgenausspruch
insgesamt neu verhandelt werden muß.
Schäfer
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit