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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 148/12
vom
10. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 2011 wird das Verfahren auf
Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, soweit sie wegen Hinterziehung
von Einkommensteuer für das Jahr 2006 verurteilt wurde. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der
Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Die weitergehende Revision gegen das vorbenannte Urteil wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsbegründung darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO). Insoweit hat sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagte ist damit im ersten Tatabschnitt des Betrugs in
63 Fällen und der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig.
-3-
Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer aufgrund der verbleibenden 65 Einzelstrafen - unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung - auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als die ausgesprochenen zwei Jahre und sechs
Monate erkannt hätte.
Nack
Wahl
Jäger
Hebenstreit
Cirener