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940 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 143/03
vom
29. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Tübingen vom 20. November 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Tatsache, daß das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals Grausamkeit ohne nähere Begründung verneint hat, beschwert die Angeklagte nicht. Dasselbe gilt dafür, daß
das Vorliegen von niedrigen Beweggründen nicht geprüft wurde.
Nack
Schluckebier
Hebenstreit
Kolz
Elf