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<title>Hauptverhandlungstermin am 14. Dezember 2017, 9.00 Uhr, in der Strafsache 3 StR 427/17 (&quot;Sharia Police&quot;)</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 183 vom 16.11.17">
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<meta name="Jahr" content="2017">
<meta name="Senat" content="3. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="3 StR 527/17">
<meta name="Datum" content="16.11.17">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 183/2017 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Hauptverhandlungstermin am 14. Dezember 2017, 9.00 Uhr, in der Strafsache 3 StR 427/17 (&quot;Sharia Police&quot;) </b></font></div></p>
<p align="justify">Gegenstand der Hauptverhandlung ist die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. November 2016 (22 KLs 6/16), durch das die sieben Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen worden sind, gegen das Uniformverbot (&sect; 3 Abs. 1, &sect; 28 des Versammlungsgesetzes) versto&szlig;en bzw. zu dem Versto&szlig; Beihilfe geleistet zu haben. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts geh&ouml;rten die Angeklagten einer Gruppe von elf Personen an, die einen n&auml;chtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld unternahmen. Die Teilnehmer an dem Rundgang wollten junge Muslime davon abhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gastst&auml;tten aufzusuchen und Alkohol zu konsumieren; deshalb beabsichtigten sie, junge M&auml;nner anzusprechen, um diese zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hatten drei der Angeklagten und zwei weitere Personen &uuml;ber der von ihnen getragenen Alltagsbekleidung jeweils eine handels&uuml;bliche orange, &auml;rmellose und im Kragenbereich vorne ausgeschnittene Warnweste angelegt, die an Vorder- und R&uuml;ckseite in der unteren H&auml;lfte &uuml;ber zwei durchgehende Reflektorstreifen verf&uuml;gte und auf der R&uuml;ckseite mit der Aufschrift &quot;Sharia Police&quot; versehen war. Ein Angeklagter trug ebenfalls eine derartige Warnweste, die jedoch nicht beschriftet war. Ein weiterer Angeklagter hatte eine gelbe, ebenfalls nicht beschriftete Warnweste angelegt. </p>
<p align="justify">Einen Versto&szlig; gegen das Uniformverbot, wonach sich strafbar macht, wer &ouml;ffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsst&uuml;cke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung tr&auml;gt, hat das Landgericht in der Teilnahme an dem Rundgang nicht gesehen. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Wuppertal – 22 KLs 6/16 – Urteil vom 21. November 2016 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. November 2017 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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