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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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END- und VERSÄUMNISURTEIL
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XII ZR 82/04
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Verkündet am:
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28. Juni 2006
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Breskic,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
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Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit
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aufgehoben, als es zu Lasten der Klägerin ergangen ist.
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Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
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Das Urteil ist gegen die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreckbar.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung eines gemieteten
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Hauses, die Feststellung, dass sich ein anderer Antrag in der Hauptsache erledigt habe, sowie die Feststellung, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien
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beendet sei. Der Beklagte zu 1 hat eine Widerklage erhoben.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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2
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Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte zu 2 ist
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durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf
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der Säumnis, sondern berücksichtigt den für das Revisionsgericht ersichtlichen
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Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.).
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II.
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Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Feststellungen und einer nachvollziehbaren Wiedergabe der Berufungsanträge in
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der Revision nicht überprüfbar ist.
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1. Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tatbestand ersetzt werden durch Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen,
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Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus
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etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben.
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Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Prozessrecht
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die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.N.). Dies ergibt sich nicht nur
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aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn,
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trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540
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Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll - so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (BGHZ aaO, 62).
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2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforderungen nicht genügt. Das Urteil enthält weder einen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils.
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Vielmehr hat das Berufungsgericht von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen ausdrücklich abgesehen, weil es - fälschlicherweise - seine Entscheidung für unanfechtbar hielt. Auch die Gründe des Urteils lassen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen.
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Das Berufungsurteil ist deshalb - soweit es zum Nachteil der Klägerin er-
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gangen ist - von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Hahne
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Sprick
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Ahlt
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Fuchs
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Vézina
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Vorinstanzen:
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AG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.11.2003 - 29 C 14640/01 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2004 - 21 S 14/04 -
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