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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 52/11
vom
4. April 2012
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den
Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Schilling, Dr. Günter und
Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Anträge der Streithelferinnen der Klägerin zu 1 und zu 2, den
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zur Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerden und
zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, werden zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Rechtsstreit ist als Passivprozess einzuordnen, für dessen Aufnahme eine entsprechende Anwendung von § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht vorgesehen ist (vgl. § 85 Abs. 1 InsO).
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Für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv- oder Passivprozess
kommt es allerdings nicht auf die konkrete Parteirolle an. Maßgebend ist vielmehr der materielle Inhalt des Begehrens (BGH Urteil vom 27. März 1995
- II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750; Kübler/Prütting/Bork/Lüke InsO Stand November 2011 § 85 Rn. 53 mwN). Bei den hier relevanten Feststellungsanträgen
zu 1 a, 2 und 3 ist deshalb auf das Rechtsschutzziel abzustellen (Jaeger/Windel
InsO § 85 Rn. 116; Kayser in HK-InsO 6. Aufl. § 85 Rn. 51). Werden einzelne
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Aspekte von Rechtsverhältnissen oder der Bestand eines Rechtsverhältnisses
zur Feststellung gestellt, entscheiden die Rechtsfolgen, die sich im Insolvenzverfahren daraus ergeben können, über die Einordnung des Rechtsstreits.
3
Hier geht es der Klägerin und ihren Streithelferinnen zu 1 und 2 um den
Fortbestand des Garagenvertrages bis zum vertraglich vereinbarten Ende im
Jahr 2037 (Klaganträge Ziff. 1 und 2). Die Frage, ob der Vertrag von dem Beklagten wirksam gemäß § 544 BGB gekündigt werden konnte (Klagantrag
Ziff. 3), ist bloße Vorfrage hierzu und kann nicht Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999
- XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356 mwN). Der Klagantrag Ziff. 3 ist deshalb
unter Berücksichtigung seines Sinns dahin umzudeuten, dass - entsprechend
den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 - Feststellung des Fortbestehens des Garagenvertrages beantragt wird.
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4
Das Fortbestehen des von dem Berufungsgericht als Mietvertrag eingeordneten Garagenvertrags wirkt gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 108 Abs. 1
InsO zu Lasten der Teilungsmasse. Es handelt sich deshalb um einen Passivund nicht um einen Aktivprozess.
Dose
Vézina
Günter
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.04.2006 - 12 O 532/04 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.04.2007 - 24 U 117/06 -