|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
XII ZR 171/06
|
|
vom
|
|
14. Mai 2008
|
|
in dem Rechtsstreit
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch
|
|
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen
|
|
Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose
|
|
beschlossen:
|
|
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
|
|
Naumburg vom 26. September 2006 zugelassen.
|
|
Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
|
|
Streitwert: 28.042 €.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
I.
|
|
1
|
|
|
|
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten - nach fristloser Kündigung des
|
|
Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs - Zahlung rückständiger Miete für die
|
|
Zeit von Dezember 2004 bis August 2005, Zahlung einer Kaution und Räumung
|
|
des Mietobjekts.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
Mit Vertrag vom 22. September 1994 vermietete die Klägerin an Frau S.
|
|
Gewerberäume zum Betrieb einer Praxis für Physiotherapie. Frau S. und der
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Beklagte zeigten der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2001 an, dass nunmehr
|
|
der Beklagte Praxisinhaber sei und künftig jeglicher Schriftverkehr über diesen
|
|
geführt werden solle. Frau S. sei als angestellte fachliche Leiterin weiterhin in
|
|
der Praxis tätig.
|
|
3
|
|
|
|
Am 1. Februar 2004 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über die
|
|
Praxisräume. Ab Dezember 2004 stellte der Beklagte die bis dahin von ihm erbrachten Mietzahlungen ein.
|
|
|
|
4
|
|
|
|
Der Beklagte verweigert die Zahlung und Räumung mit der Begründung,
|
|
die Klägerin habe ihm im Hinblick auf das Mietverhältnis mit Frau S. den
|
|
Gebrauch der Mietsache nicht verschaffen können
|
|
|
|
5
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und bis auf einen Teil
|
|
der Betriebskostenvorauszahlung und der Zinsforderung antragsgemäß zur
|
|
Zahlung verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die
|
|
Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich
|
|
die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit der sie die Zulassung der Revision und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
|
|
|
|
II.
|
|
6
|
|
|
|
Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Die
|
|
statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung Teile des unter
|
|
Beweis gestellten und hinreichend substantiierten Sachvortrags der Klägerin
|
|
übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
|
|
GG) verletzt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW
|
|
2005, 2710).
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
7
|
|
|
|
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe keine
|
|
Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte die Räume
|
|
in Besitz genommen habe.
|
|
|
|
8
|
|
|
|
Dabei hat es - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt - den
|
|
unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe die Mieträume
|
|
bereits vor Vertragsabschluss tatsächlich genutzt, übergangen. Es hat darüber
|
|
hinaus den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, wonach die Zeugin S.
|
|
als Angestellte des Beklagten diesem den Besitz an den Praxisräumen vermittelt habe, unberücksichtigt gelassen.
|
|
|
|
9
|
|
|
|
Schließlich hat das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde weiter zu Recht rügt - bei der Annahme, die Klägerin habe keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Inbesitznahme der Räume durch den Beklagten ergebe, deren Vortrag unberücksichtigt
|
|
gelassen, dass dem Beklagten - ausweislich des Mietvertrages - die Schlüssel
|
|
für die Mieträume übergeben worden seien.
|
|
|
|
10
|
|
|
|
2. Der Rechtsstreit war deshalb gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
|
|
|
|
-5-
|
|
|
|
Der Senat weist darauf hin, dass in dem Schreiben der Frau S. an die
|
|
|
|
11
|
|
|
|
Klägerin vom 28. Oktober 2005 zum Ausdruck kommt, dass Frau S. von der
|
|
Beendigung des zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrages
|
|
spätestens seit dem 1. August 2004 ausgeht. Da auch die Klägerin den mit
|
|
Frau S. abgeschlossenen Mietvertrag für beendet hält, kommt eine konkludente
|
|
Aufhebung in Betracht.
|
|
|
|
Hahne
|
|
|
|
Sprick
|
|
Vézina
|
|
|
|
Weber-Monecke
|
|
Dose
|
|
|
|
Vorinstanzen:
|
|
LG Dessau, Entscheidung vom 15.03.2006 - 4 O 1106/05 OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.09.2006 - 9 U 48/06 -
|
|
|
|
|