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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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VERSÄUMNISURTEIL
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XII ZR 115/98
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Verkündet am:
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18. Oktober 2000
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Küpferle,
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Justizamtsinspektorin,
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
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Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil 15. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 1998 aufgehoben.
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Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe
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von Gewerberäumen.
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Der Kläger ist seit 1997 Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Beklagten einen Früchte-, Wein- und Gemüseladen betreiben. Die Beklagten
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hatten die Räume von der Voreigentümerin gemietet. Die Parteien streiten über
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Wirksamkeit und Fortbestand des Mietvertrags.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
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die Berufung des Klägers zurückgewiesen und festgestellt, daß der Wert der
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Beschwer für den Kläger 15.000 DM beträgt; von der Darstellung eines Tatbestandes hat das Berufungsgericht abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich
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die Revision des Klägers, mit der er sein zweitinstanzliches Klagebegehren
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weiterverfolgt.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Da die Beklagten und Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten waren, ist
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über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden,
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§§ 557, 331 ZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich
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nicht auf der Säumnisfolge, sondern auf einer Prüfung der angefochtenen Entscheidung.
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II.
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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
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1. Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die Sa-
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che als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen, nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer mit mehr als
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60.000 DM festgesetzt hat (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil keinen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur
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Aufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. etwa BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteile vom 1. Oktober
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1986 - IVb ZR 76/85 - und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO
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§ 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender Nr. 2 und 10).
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Allerdings hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen von der Aufhebung
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eines nicht mit einem Tatbestand versehenen Berufungsurteils dann abgesehen, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft werden konnte, weil sich der Sach- und Streitstand in einem
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für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang
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aus den Entscheidungsgründen ergab (vgl. etwa BGH Urteile vom 22. September 1992 - VI ZR 4/92 - und vom 26. März 1997 - IV ZR 275/96 - BGHR ZPO
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§ 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender Nr. 8 und 13). Ein solcher Ausnahmefall ist
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hier jedoch nicht gegeben.
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Es fehlt bereits an der Wiedergabe der gestellten Anträge (§ 313 Abs. 2
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ZPO); im Berufungsurteil ist nur allgemein von der Abweisung der Räumungsklage die Rede. Im übrigen hat das Berufungsgericht zwar auf die "zutreffende
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Begründung", mit der das Landgericht die Räumungsklage abgewiesen hat,
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Bezug genommen. Diese Bezugnahme ersetzt aber nicht die notwendige Feststellung der tatsächlichen Grundlagen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat.
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Schon im Ansatz ermöglicht das angefochtene Urteil keinen verläßlichen
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Überblick, wann, von wem, mit welchem Inhalt und in welcher Form der Mietvertrag geschlossen oder verlängert worden ist. Ebenso fehlen Feststellungen
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zu der - für das Verständnis des Klagebegehrens zentralen - Frage, wann, von
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wem und aus welchem Grund der Mietvertrag gekündigt oder angefochten
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worden ist.
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Auch in Einzelheiten läßt sich aus dem Berufungsurteil kein hinreichend
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klares Bild darüber gewinnen, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Berufungsgericht zu seinem rechtlichen Ergebnis gelangt ist:
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So geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine im Mietvertrag enthaltene "Sondervereinbarung" über die Einräumung eines Vorkaufsrechts zwar
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der von § 313 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Form ermangele; die Formnichtigkeit dieser Abrede greife aber auf den Mietvertrag als solchen nicht über.
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Das Oberlandesgericht beruft sich für seine Auffassung auf eine "Gesamtschau
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von Ursprungsvertrag und den beiden Ergänzungsvereinbarungen", welche die
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für eine Gesamtnichtigkeit sprechende Vermutung des § 139 BGB entkräfte.
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Da aus dem Urteil selbst Inhalt und Zusammenspiel dieser Abreden im einzelnen nicht erkennbar werden, kann das Revisionsgericht diese - bei Anwendung
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des § 139 BGB durchaus mögliche - Gesamtschau allein aufgrund des Berufungsurteils nicht nachvollziehen.
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Entsprechendes gilt für die Überlegungen des Berufungsgerichts, nach
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denen "die Ergänzungsvereinbarung vom 31. Januar 1994, durch die die Vertragslaufzeit bis zum 31. Dezember 2005 verlängert worden ist, ... dem
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Schriftformerfordernis des § 566 BGB" genügt. Das Berufungsurteil gibt die
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Voraussetzungen, die der erkennende Senat für die Anwendung des § 566
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Satz 1 BGB auf Nachtragsvereinbarungen formuliert hat, zutreffend wieder.
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Eine erschöpfende Nachprüfung der - vom Berufungsgericht bejahten - Frage,
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ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, ist jedoch aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil allein nicht möglich.
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So bleibt, worauf die Revision zutreffend hinweist, etwa die Frage offen, inwieweit der in der Nachtragsabrede in Bezug genommene ursprüngliche Mietvertrag die Form des § 566 Satz 1 BGB gewahrt hat; auch wird aus der Entscheidung - für sich genommen - nicht hinreichend erkennbar, in welcher Weise die
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Parteien der Ergänzungsvereinbarung die Fortgeltung des bisherigen formgerecht niedergelegten Vertragsinhalts "klargestellt" und - unter Wahrung der
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Form des § 566 Satz 1 BGB - offengelegt haben, daß der beklagte Ehemann
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diese Vereinbarung zugleich als Vertreter der beklagten Ehefrau unterzeichnet
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hat.
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3. Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen
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bleiben. Die Sache muß vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
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das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat
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von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 und vom 12. Mai 1993 aaO).
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Blumenröhr
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Krohn
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Gerber
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Hahne
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Wagenitz
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