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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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XII ZR 107/08
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Verkündet am:
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9. Dezember 2009
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Breskic,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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EGBGB Artt. 14, 15, 18; BGB § 313
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a) Der Anspruch auf eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe unterliegt - als allgemeine Wirkung der Ehe - dem von Art. 14 EGBGB berufenen Sachrecht.
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b) Zu den nach deutschem Sachrecht bestehenden Möglichkeiten, einen als
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Morgengabe in iranischer Währung vereinbarten Betrag an die iranische
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Geldwertentwicklung anzupassen.
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BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107/08 - OLG Hamburg
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AG Hamburg-Barmbek
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 9. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
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Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
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29. Mai 2008 aufgehoben.
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
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Hamburg-Barmbek - Familiengericht - vom 16. November 2006
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wird zurückgewiesen.
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Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer vereinbarten und
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nach Maßgabe des iranischen Rechts an die iranische Geldwertentwicklung
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angepassten Morgengabe.
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Die Parteien - damals iranische Staatsangehörige - schlossen 1992 in
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Teheran die Ehe. Dabei verpflichtete sich der Beklagte zur Leistung einer "Morgengabe". Diese sollte bestehen aus "Ein Koran, ein Spiegel, ein Paar Kerzen-
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träger und Rl. 15.000.000" (iranische Rial; nach dem Kursstand vom 29. März
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2006 umgerechnet: 1.428,23 €), die "restlos zu Lasten des Ehemannes gehen"
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sollten "und bei Forderung seitens der Ehefrau ihr auszuzahlen" seien. Die Heiratsurkunde trägt die Unterschrift mehrerer Zeugen, darunter auch eine Unterschrift mit dem Namen des Vaters der Klägerin.
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1993 verließen die Parteien den Iran und erwarben später die deutsche
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Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde 2006 auf Antrag beider Parteien in
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Deutschland nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden.
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Die Klägerin beruft sich auf die Anwendbarkeit iranischen Rechts und
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verlangt vom Beklagten als Morgengabe die vereinbarte, aber nach Maßgabe
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des iranischen Rechts an die dortige Geldwertentwicklung angepasste Geldleistung in Höhe von (15.000.000 Rl. x 274,5 : 27,9 =) 147.580.500 Rl. (entspricht
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nach den Berechnungen der Klägerin: 13.204,60 €). Die Ehe sei wirksam geschlossen worden. Ihr Vater sei bei der Eheschließung persönlich anwesend
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gewesen und habe die Heiratsurkunde selbst unterschrieben.
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Der Beklagte hält deutsches Recht für anwendbar. Bei Anwendung irani-
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schen Rechts müsse zudem das iranische Scheidungsrecht einbezogen werden. Danach sei die Ehefrau bei einer von ihr initiierten Scheidung zur Zahlung
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einer Abfindung in Höhe der Morgengabe oder - nach Verhandlung - auch eines
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höheren oder niedrigeren Betrages verpflichtet. Da die Klägerin die Ehescheidung beantragt habe, rechne er vorsorglich mit diesem Abfindungsanspruch
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auf. Im Übrigen sei die Ehe nicht wirksam geschlossen, da der Vater der Klägerin bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen sei; statt seiner habe ein
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Onkel der Klägerin die Heiratsurkunde mit dem Namen des Vaters unterschrieben.
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Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von lediglich 1.428,23 €
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(Nominalbetrag der Morgengabe, umgerechnet) verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der
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Klage in vollem Umfang entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit
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der zugelassenen Revision.
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Entscheidungsgründe:
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Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
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I.
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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Klagebegehren nach
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iranischem Recht zu beurteilen. Die Morgengabe sei güterrechtlich zu qualifizieren. Deshalb sei gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB das
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im Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten maßgebend. Das danach berufene iranische Recht sehe vor, den als Morgengabe
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in iranischer Währung vereinbarten Geldbetrag nach Maßgabe einer von der
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Zentralbank des Iran festgelegten Indexierung (Kennzahl der Inflationsrate im
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Jahr vor Scheidungsausspruch [hier 274,5] geteilt durch Kennzahl bei Eheschließung [hier 27,9]) an die iranische Geldwertentwicklung anzupassen (gesetzliche Anmerkung zu Art. 1082 iranisches ZGB; mit Wirkung auch für zuvor
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geschlossene Ehen in Geltung seit 1998; abgedruckt bei Bergmann/Ferid/
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Henrich/Enayat Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran - Stand 1. Oktober 2002 - S. 123 sowie bei Yassari StAZ 2003, 198, 200 f. und Fn. 21; vgl.
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auch dies. FamRZ 2002, 1093 f.). Die Wirksamkeit der von den Parteien ge-
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schlossenen Ehe stehe auch dann außer Zweifel, wenn der Vater bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend gewesen sei.
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II.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Das Oberlandesgericht geht zu Unrecht davon aus, dass die Vereinbarung über die Morgengabe nach iranischem Recht zu beurteilen und die Morgengabe deshalb auch nach Maßgabe dieses Rechts an die iranische Geldwertentwicklung anzupassen sei. Nach welchem Recht Vereinbarungen, in denen sich ein Ehegatte zur Zahlung einer sog. Morgengabe verpflichtet, zu beurteilen sind, bestimmt sich vorrangig danach, wie solche Vereinbarungen nach
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deutschem Internationalen Privatrecht zu qualifizieren sind.
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a) Die Frage nach der Qualifikation von Morgengabeversprechen konnte
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der Bundesgerichtshof bislang dahinstehen lassen (vgl. Senatsurteile vom
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14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - FamRZ 1999, 217 und vom 28. Januar 1987
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- IVb ZR 10/86 - FamRZ 1987, 463, 464; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober
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2004 - XII ZR 225/01 - FamRZ 2004, 1952, 1958). In der Rechtsprechung der
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Instanzgerichte und in der Literatur wird diese Frage unterschiedlich beantwortet.
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Allgemein wird darauf verwiesen, dass sich das tief im islamischen Recht
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verwurzelte Rechtsinstitut der Morgengabe (auch "Brautgabe" oder "Mahr") in
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allen islamischen Rechtsordnungen ähnele, dabei aber - nach Tradition und
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aktueller Funktion - unterschiedliche Vorstellungen und Ziele verwirkliche. Angeführt wird etwa das überkommene Verständnis der Morgengabe als einer
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Gegenleistung für die körperliche Hingabe der Frau oder als Äquivalent für den
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dem Mann in der Ehe geschuldeten Gehorsam. In Rechtsordnungen, welche
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die Verstoßungsscheidung kennen, soll die Morgengabe (auch) den Zweck verfolgen, den Ehemann von einer missbräuchlichen Ausübung seines Verstoßungsrechts abzuhalten. Eine heute wohl vorrangige Funktion der Morgengabe
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wird im Aufbau von Vermögen für die Ehefrau gesehen, die bei Scheidung oder
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Tod des Mannes vielfach schutzlos dastehe. Insoweit wird auf den im klassischislamischen Recht seit alters her geltenden Güterstand der Gütertrennung und
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eine dort nur eng begrenzte Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von
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nachehelichem Unterhalt verwiesen (vgl. zum Ganzen etwa Wurmnest RabelsZ
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2007, 527, 538 ff.; Yassari StAZ 2003, 198, 199 und 201; dies. FamRZ 2002,
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1088, 1093 f.).
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Hieraus werden, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, für die international-privatrechtliche Qualifikation der Morgengabe unterschiedliche
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Schlüsse gezogen (Überblick über den Meinungsstand bei Staudinger/
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Mankowski BGB [2003] Art. 14 EGBGB Rdn. 273 ff.; Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 6; Palandt/Heldrich 68. Aufl. Art. 13 Rdn. 9;
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Henrich FS Sonnenberger 2004, 389; Wurmnest aaO S. 546 ff.). Zum Teil wird
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die Morgengabe jedenfalls dann, wenn sie nicht schon bei der Eheschließung
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bezahlt wird, den allgemeinen Wirkungen der Ehe zugeordnet und dem Art. 14
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EGBGB unterstellt (OLG Köln FamRZ 2006, 1380, 1381; Staudinger/
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Mankowski aaO Rdn. 273; Johannsen/Henrich aaO; Henrich Internationales
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Familienrecht aaO; ders. FS Sonnenberger aaO; ders. FamRZ 2004, 1958,
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1959. Ebenso Palandt/Heldrich BGB 68. Aufl. Art. 13 Rdn. 9, der allerdings
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Art. 18 Abs. 4 EGBGB anwenden will, wenn die Morgengabe im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemacht wird; ebenso OLG Nürnberg FamRZ
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2001, 1613). Andere Stimmen befürworten eine güterrechtliche Qualifikation
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(Art. 15 EGBGB; vgl. etwa OLG Bremen FamRZ 1980, 606; MünchKomm/Siehr
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BGB 4. Aufl. Art. 15 EGBGB; Soergel/Schurig BGB 12. Aufl. Art. 14 EGBGB
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Rdn. 48 und Art. 15 EGBGB Rdn. 35; Bamberger/Roth/Mörsdorf-Schulte BGB
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2. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 20; Wurmnest aaO S. 553 ff.; vgl. auch OLG Köln
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IPrax 1983, 73). Nach wieder anderer Ansicht sind Vereinbarungen über die
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Morgengabe unterhaltsrechtlich zu qualifizieren (Art. 18 EGBGB; vgl. etwa OLG
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Celle FamRZ 1998, 374, 375; KG FamRZ 1988, 296; für Anwendung des
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Art. 18 Abs. 4 EGBGB bei Geltendmachung der Morgengabe im Zusammenhang mit der Scheidung vgl. bereits oben OLG Nürnberg aaO und Palandt/Heldrich aaO). Mitunter wird auch eine schuldrechtliche Qualifikation in
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den Kreis möglicher Lösungen einbezogen (Art. 28 EGBGB; so etwa OLG Köln
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OLGR 1993, 328 = NJW-RR 1994, 200; KG FamRZ 1980, 470). Nach einer
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weiteren Auffassung soll für die Qualifikation der Morgengabe der Kontext
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maßgebend sein, in dem die Ehefrau den Anspruch auf die Morgengabe geltend mache, mit der Folge, dass bei bestehender Ehe das Ehewirkungsstatut,
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bei Geltendmachung im Zuge einer Scheidung das Scheidungsstatut und bei
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Forderung der Morgengabe nach dem Tod des Ehemannes das Erbstatut Anwendung finde (vgl. etwa Heldrich IPrax 1983, 64 und die ausf. Nachw. bei
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Wurmnest aaO S. 548 Fn. 120).
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b) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an, nach welcher der Anspruch auf die Morgengabe als eine allgemeine Wirkung der Ehe zu
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qualifizieren und deshalb dem Art. 14 EGBGB zu unterstellen ist. Dabei geht
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der Senat davon aus, dass die Morgengabe - je nach Fallgestaltung - aus der
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Sicht des deutschen Rechts Berührungspunkte mit dem ehelichen bzw. nachehelichen Unterhaltsrecht, dem Ehegüterrecht, dem Scheidungs- und dem
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Erbrecht aufweisen kann, dass sie sich aber weder generell noch für den vorliegenden Fall schwerpunktmäßig einem dieser Institute zuordnen lässt.
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aa) Gegen eine ausschließlich unterhaltsrechtliche Qualifikation spricht
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bereits, dass die Morgengabe weder eine Bedürftigkeit der Ehefrau verlangt
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noch auf eine bestimmte Bedürfnislage der Ehefrau abgestimmt ist. Während
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des Bestehens der Ehe trifft den Ehemann eine umfassende Unterhaltspflicht,
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die nicht nur die Aufbringung der Haushaltskosten, sondern in sozialadäquatem
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Rahmen auch die persönlichen Bedürfnisse der Ehefrau einbezieht und von der
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Morgengabe unabhängig ist (Wurmnest aaO S. 551). Im Scheidungsfall dient
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die Morgengabe zwar auch der Versorgung der Ehefrau - mithin einer Funktion,
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die im deutschen Recht vom nachehelichen Unterhalt erfüllt wird. Dies ändert
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aber nichts daran, dass die - wenn auch eng begrenzte - Verpflichtung zum
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nachehelichen Unterhalt neben die Verpflichtung zur Zahlung der Morgengabe
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tritt; materiell-rechtlich wird also zwischen dem laufenden Unterhalt und der
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Grundlage der eigenen Vermögensbildung der Frau unterschieden (wie hier
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etwa Staudinger/Mankowski BGB 13. Bearb. Art. 14 EGBGB Rdn. 273;
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Bamberger/Roth/Otte BGB 2. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 64; Johannsen/Henrich
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aaO Rdn. 6; Wurmnest aaO S. 551; Henrich Internationales Familienrecht
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2. Aufl. S. 69).
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bb) Gegen eine güterrechtliche Qualifikation spricht, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Morgengabe für sich genommen keinen Güterstand begründet. Zwar kann die Morgengabe mögliche Nachteile, welche die vom iranischen Recht vorgegebene Gütertrennung (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich/Enayat
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aaO S. 50) für die Ehefrau im Scheidungsfall mit sich bringt, im Einzelfall in begrenztem Rahmen kompensieren. Sie zielt - etwa bei der Vereinbarung einer
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mehr symbolischen Gabe (Beispiel nach Johannsen/Henrich aaO Rdn. 6: Koran
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und Goldmünze) - aber nicht notwendig auf eine solche (begrenzte) vermögensmäßige Sicherung der Ehefrau. Zudem wird die Morgengabe generell auf
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der Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Eheschließung berechnet und ist von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung des Mannesvermögens unabhängig; sie kann also nicht - wie der Zugewinnausgleich - als pauschalierte Teilhabe der Ehefrau an der vom Ehemann in der Ehe erzielten Ver-
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mögenssteigerung verstanden werden (wie hier: Staudinger/Mankowski aaO
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Rdn. 274; Johannsen/Henrich aaO Rdn. 6; Henrich Internationales Familienrecht 2. Aufl. S. 69).
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cc) Eine schuldvertragliche Qualifikation lässt unberücksichtigt, dass die
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Morgengabe zwar in der Regel, aber nicht notwendig auf einer vertraglichen
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Grundlage beruht. Sie verkennt zudem, dass diese Grundlage nicht schuldrechtlichen, sondern eherechtlichen Charakter hat, und zwar auch dann, wenn
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die Morgengabe erst in einer auf den eigentlichen Eheschließungsvertrag folgenden Abrede vereinbart wurde. Eheverträge werden indes nicht den Artt. 27
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bis 36 EGBGB unterstellt; für die Vereinbarung einer Morgengabe kann nichts
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anderes gelten (wie hier: Staudinger/Mankowski aaO Rdn. 276).
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dd) Auch eine Anknüpfung, die danach differenziert, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf die Morgengabe erhoben wird, und deshalb etwa einen
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im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemachten Anspruch dem
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Scheidungsstatut, eine nach dem Tod des Ehemannes verfolgte Forderung auf
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die Morgengabe dagegen dem Erbstatut unterwirft, vermag nicht zu überzeugen. Denn sie berücksichtigt nicht, dass der Anspruch auf die Morgengabe mit
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der Eheschließung entsteht und, auch falls er gestundet wird, seinen Charakter
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dadurch nicht wandelt. Dies gilt auch für seine international-privatrechtliche
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Qualifikation (instruktiv Wurmnest aaO S. 549).
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ee) Islamisch geprägte Rechtsordnungen, die - wie auch die des Iran das Versprechen einer Morgengabe nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung der
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Eheschließung normieren, verstehen den Anspruch auf die Morgengabe als
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eine Ehewirkung. Daraus lässt sich freilich noch kein zwingender Schluss auf
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die Einordnung der Morgengabe in das Begriffssystem des deutschen Internationalen Privatrechts ziehen und die Annahme begründen, die Morgengabe müs-
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se notwendig unter Art. 14 EGBGB subsumiert werden. Dies gilt schon deshalb
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nicht, weil im islamisch-rechtlichen Schrifttum der Begriff der Ehewirkungen
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synonym für alle - vermögensrechtlichen wie nichtvermögensrechtlichen Rechte und Pflichten gebraucht wird (Wurmnest aaO S. 546). Richtig ist auch,
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dass der Begriff der allgemeinen Wirkungen der Ehe in Art. 14 EGBGB im wesentlichen solche Sachbereiche erfasst, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander sowie ihr Verhältnis zu Dritten betreffen (vgl.
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etwa Kropholler Internationales Privatrecht 2004 S. 341). Dies folgt jedoch weniger aus dem Begriff der "allgemeinen Ehewirkungen" als vielmehr aus der
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Systematik des EGBGB, welche die Eheschließung, das Ehegüterrecht sowie
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das Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht speziellen Statuten unterstellt und
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damit dem unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 14 EGBGB nur einen
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Restbereich, im wesentlichen eben die personalen Rechtsbeziehungen, belässt. Von diesem systematischen Ausgangspunkt her lassen sich unter den
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allgemeinen Wirkungen der Ehe alle Wirkungen der Ehe verstehen, für die keine andere speziellere Verweisungsnorm bereitgestellt wird (MünchKomm/Siehr
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BGB 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 5). Art. 14 EGBGB wird damit zugleich zu
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einer Art Auffangtatbestand. In diesem Auffangtatbestand ist auch für den Anspruch auf die Morgengabe, weil von den spezielleren Familienstatuten nicht
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- auch nicht schwerpunktmäßig - erfasst, Raum. Einer "dehnenden" Anwendung
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des Ehewirkungsbegriffs (Wurmnest aaO S. 553) bedarf es dazu nicht.
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Mit diesem kollisionsrechtlichen Verständnis der Morgengabe wird eine
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Lösung erreicht, die im praktischen Ergebnis auch von jenen Stimmen in
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Rechtsprechung und Literatur befürwortet wird, die den Anspruch auf die Morgengabe, wenn er - wie auch hier - im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemacht wird, unterhaltsrechtlich qualifizieren und über die Verweisung
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des Art. 18 Abs. 4 EGBGB dem Scheidungsstatut und damit letztlich dem bei
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Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebenden Ehewirkungsstatut
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(Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB), hier also deutschem Recht, unterstellen
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wollen.
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Deutliche Unterschiede ergeben sich dagegen zu der Auffassung, welche die Morgengabe als ein güterrechtlich einzuordnendes Rechtsinstitut versteht und dieses dem Art. 15 EGBGB - mithin dem bei Eheschließung geltenden Ehewirkungsstatut - zuordnet. Der Senat verkennt nicht den Vorteil, der mit
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dem unwandelbaren Ehegüterrechtsstatut für die Rechtssicherheit verbunden
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ist und den Ehegatten eine für die Dauer ihrer Ehe gleichbleibende, von allen
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Veränderungen ihrer Lebensumstände unabhängige kollisionsrechtliche Behandlung ihrer ehegüterrechtlichen Verhältnisse verbürgt. Diesem Vorzug ist
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indes der Gewinn gegenüberzustellen, den eine die gewandelten Lebensumstände berücksichtigende Anknüpfung namentlich dort mit sich bringt, wo - wie
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im vorliegenden Fall - Ehegatten den bisherigen Lebens- und Kulturraum aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses verlassen haben, eine neue gemeinsame Staatsangehörigkeit erwerben und in ein grundlegend anderes soziales
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und rechtliches Umfeld eingebunden werden. Dies gilt besonders in Ansehung
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von Rechtsinstituten, die - wie die Morgengabe - von einer starken kulturellreligiösen Tradition geprägt sind und die sich in ein dieser Tradition weitgehend
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fremdes Ehe-, Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht wie das deutsche Familienrecht kaum ohne innere Brüche einfügen lassen. Die Unterstellung der Morgengabe unter das wandelbare Ehewirkungsstatut und damit - im Ergebnis unter das deutsche Sach- (Familien-)recht vermeidet solche Friktionen besser
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als das vom Güterrechtsstatut bewirkte starre Festhalten an einem Sachrecht,
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das aufgrund gewandelter Anknüpfung für andere, mit der Morgengabe in Zusammenhang stehende familienrechtliche Regelungen, wie hier: Scheidung und
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nachehelicher Unterhalt, keine Geltung beanspruchen kann.
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Der vorliegende Fall verdeutlicht diesen Vorzug. Der Anspruch auf die
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Morgengabe wird mit der Subsumtion unter die allgemeinen Ehewirkungen
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- anders als bei einer güterrechtlichen Anknüpfung - einem wandelbaren Statut
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unterworfen. Die Anknüpfung an das wandelbare Ehewirkungsstatut sichert den
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Gleichlauf der international-rechtlichen Behandlung der Morgengabe mit der
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ebenfalls wandelbaren kollisionsrechtlichen Anknüpfung von Scheidung und
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nachehelichem Unterhalt: Scheidung, nachehelicher Unterhalt und Versprechen
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der Morgengabe unterstehen damit demselben Sachrecht. Der Ehemann kann
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deshalb dem Verlangen der Ehefrau nicht, wie hier geschehen, den Einwand
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entgegensetzen, bei einer nach iranischem Recht durchzuführenden Scheidung
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hätte die Ehefrau ihm für sein Einverständnis mit der Scheidung ein Entgelt leisten müssen, das nach iranischem Recht in einem Verzicht auf die Morgengabe
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oder in der Zuwendung eines anderen, mit der Morgengabe aber wertmäßig
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korrelierenden Vermögensgegenstandes liegen könne; dieses Vorteils dürfe er
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nicht durch eine unterschiedliche Anknüpfung des Scheidungsrechts und der
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damit - nach dem anwendbaren iranischen Recht - verwobenen Morgengabe
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verlustig gehen. Einer solchen Argumentation ist von vornherein der Boden entzogen, wenn Morgengabe und Scheidungsrecht demselben - hier deutschen Sachrecht unterstellt werden (vgl. auch Wurmnest FamRZ 2005, 1878, 1883 f.).
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Entsprechendes gilt für die Frage, ob für das Versprechen der Morgengabe
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- etwa im Hinblick auf den sich nach deutschem Recht beurteilenden nachehelichen Unterhalt - nach iranischem Recht die Geschäftsgrundlage (in Analogie zu
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dem aus dem deutschen Recht bekannten Institut) entfallen ist. Morgengabe
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und nachehelicher Unterhalt unterliegen demselben - deutschen - Sachrecht.
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Die Frage eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für das Versprechen der
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Morgengabe bestimmt sich deshalb allein nach deutschem Recht (vgl. hierzu
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Wurmnest FamRZ 2005, 1878, insbes. 1884). Einer - naturgemäß weitgehend
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fiktiven - Nachempfindung deutscher Rechtsgrundsätze in einem fremdrechtli-
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chen Regelungsgefüge, das auf einen ganz anderen kulturellen und sozialen
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Kontext zugeschnitten ist, bleiben die deutschen Gerichte damit weitgehend
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enthoben.
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2. Da die Parteien deutsche Staatsangehörige sind, ist die Morgengabe
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- nach dem von Art. 14 Abs. 1 EGBGB berufenen deutschen Sachrecht - als
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eine ehevertragliche Zusage des Ehemannes anzusehen. Sie verpflichtet den
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Ehemann, der Ehefrau den in der Zusage genannten Geldbetrag zu zahlen.
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Eine Anpassung dieses Betrages an die iranische Geldwertentwicklung, wie sie
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das iranische Recht vorsieht, ist zwar auch nach deutschem Recht - im Wege
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der Auslegung der getroffenen Vereinbarung oder nach den Grundsätzen über
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den Wegfall der Geschäftsgrundlage - grundsätzlich möglich. Die Voraussetzungen des deutschen Rechts für eine solche Anpassung liegen hier jedoch
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nicht vor.
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Eine Vertragsauslegung, die eine Anpassung des als Morgengabe geschuldeten Betrages an die iranische Geldwertentwicklung begründen könnte,
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kommt nicht in Betracht. Der Wortlaut der Abrede gibt für eine solche Anpassung - als von den Parteien gewollt - nichts her. Auch eine stillschweigende vertragliche Inbezugnahme der Parteien auf die iranische Anpassungsregelung
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scheidet aus, da diese Regelung erst 1998, also rund sechs Jahre nach der
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Eheschließung, iranisches Recht geworden ist.
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Fehlt es - wie hier - an einer vertraglich vereinbarten Regelung über die
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Anpassung eines in einer fremden Währung als geschuldet vereinbarten Betrages, so kann dieser Betrag zwar gleichwohl - nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) - an die Wertentwicklung der ausländischen Währung anzupassen sein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Wert
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der ausländischen Währung spürbar verfällt, dass diese Entwicklung bei der
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Vereinbarung nicht vorhersehbar war und dass dem Gläubiger ein Festhalten
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an der unveränderten Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen - worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat - hier
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indes ebenfalls nicht vor. Zum einen ist nicht festgestellt und weder von der
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Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die iranische Währung stabil und die weitere Währungsentwicklung deshalb
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nicht vorhersehbar war; die damaligen Inflationsraten sprechen im Gegenteil für
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eine auch schon bei Vertragsschluss ungewisse Währungsentwicklung. Zum
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andern ist zu berücksichtigen, dass sich ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf
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nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich aufgrund des Statutenwechsels, der mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch beide
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Parteien einhergegangen ist, nach deutschem Scheidungsfolgenrecht bestimmt. Das deutsche Scheidungsfolgenrecht stellt die geschiedene Ehefrau
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deutlich besser als das iranische Recht. Diese vom deutschen Sachrecht bewirkte Besserstellung der geschiedenen Ehefrau kann es rechtfertigen, ihr
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- umgekehrt - Nachteile zuzumuten, die sich für sie im Einzelfall daraus ergeben
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können, dass das deutsche Sachrecht nunmehr auch für eine zwischen den
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Eheleuten getroffene Vereinbarung einer Morgengabe maßgebend ist.
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So liegen die Dinge hier: Mit dem Wechsel des Ehewirkungsstatuts geht
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die Klägerin zwar die Vorteile einer "automatischen" Anpassung des als Morgengabe vereinbarten Betrages an die iranische Geldwertentwicklung nach
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Maßgabe des iranischen Index verlustig. Dem steht indes als Vorteil der
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- ebenfalls durch den Statutenwechsel bewirkte - Schutz gegenüber, den das
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deutsche Scheidungsfolgenrecht der Klägerin als geschiedener Ehefrau gewährt. Im Hinblick auf diesen Schutz ist es für die Klägerin nicht schlechthin
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unzumutbar, sich an dem als Morgengabe vereinbarten Betrag festhalten zu
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lassen. Auf die Frage, ob die Klägerin aus der Anwendbarkeit des deutschen
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Scheidungsfolgenrechts konkrete Vorteile zieht, ob sie also insbesondere
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nachehelichen Unterhalt oder Versorgungsausgleich beanspruchen kann,
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kommt es nicht an. Denn jedenfalls kann vom Beklagten nicht ohne weiteres
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erwartet werden, er hätte sich bei Vertragsschluss - in (hypothetischer) Kenntnis der künftigen Entwicklung und damit auch der späteren Geltung des deutschen Scheidungsfolgenrechts für seine Ehe - redlicherweise auf eine Regelung einlassen müssen, die der Ehefrau - neben möglichen mit dem Statutenwechsel einhergehenden Vorteilen - zusätzlich eine automatische Anpassung
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der Morgengabe an die iranische Währungsentwicklung verbürgt.
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3. Damit bewendet es bei dem der Klägerin vom Amtsgericht bereits
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rechtskräftig zugesprochenen Betrag. Auf die von der Revision angesprochene
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Frage, ob ein Anspruch der Klägerin auf die Morgengabe - im Hinblick auf die
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behauptete Abwesenheit ihres Vaters bei der Eheschließung und einen damit
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möglicherweise einhergehenden Wirksamkeitsmangel der Ehe - überhaupt entstanden ist, kommt es nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit (bejahendenfalls) ein solcher Anspruch im Wege der Auslegung des
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Morgengabeversprechens um ein Entgelt zu mindern ist, das die Klägerin dem
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Beklagten bei einer nach iranischem Recht erfolgten Scheidung schulden würde (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 2004, 459; ablehnend etwa Wurmnest
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FamRZ 2005, 1878, 1883)
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III.
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Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat
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vermag in der Sache abschließend zu entscheiden. Das Berufungsurteil war
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aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
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zurückzuweisen.
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Hahne
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Weber-Monecke
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Klinkhammer
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Wagenitz
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Schilling
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Vorinstanzen:
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AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 16.11.2006 - 891 F 21/06 OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2008 - 10 UF 83/06 -
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