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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 89/08
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vom
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6. April 2011
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in der Familiensache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 1587 Abs. 1 aF, § 1587 a Abs. 2 Nr. 5; VAHRG § 3 b Abs. 1
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Auszugleichen im Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch die zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetretenen Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht.
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BGH, Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 89/08 - OLG Frankfurt am Main in
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Darmstadt
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AG Bensheim
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2011 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts
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Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 11. April 2008 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
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- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das
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Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Wert des Beschwerdegegenstands: 2.000 €
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Gründe:
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I.
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1
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Der am 6. August 1961 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am 31. Dezember 1962 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 30. Dezember 2003 miteinander die Ehe geschlossen.
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Der Ehemann erwarb während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 152,77 €, die Ehefrau solche in Höhe
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von 73,97 €, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Der Ehe-
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mann verfügte darüber hinaus über mehrere am 1. Mai 2002 bei der A.
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Le-
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bensversicherungs AG abgeschlossene Rentenlebensversicherungen mit Kapitalwahlrechten. Die Rechte aus den Versicherungsverträgen waren an die
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V.
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G.
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zur Besicherung einer am 31. Juli 2003 über
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die Laufzeit von 23 Jahren abgeschlossenen Baufinanzierung abgetreten, wobei die Darlehenssumme von insgesamt 1.500.000 € nicht laufend getilgt, sondern endfällig in einer Summe unter anderem mit der Ablaufleistung aus den
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hier streitigen Lebensversicherungen zurückgeführt werden sollte.
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Auf den am 27. September 2006 zugestellten Scheidungsantrag hat das
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Familiengericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden. In der
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Regelung zum Versorgungsausgleich hat es nur die öffentlich-rechtlichen Versorgungsanwartschaften ausgeglichen und vom Rentenkonto des Ehemanns
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39,40 € auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen. Die hiergegen eingelegte
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Beschwerde der Ehefrau hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der
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insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau die Einbeziehung der bei der A.
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Lebensversicherungs AG erworbenen Anrechte in den
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Versorgungsausgleich weiter.
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II.
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Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
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ausgeführt, dass die bei der A.
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Lebensversicherungs AG erworbenen An-
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rechte nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, weil bei der vor-
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liegenden Fallgestaltung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass
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die Versorgungsanrechte im wirtschaftlichen Eigentum des Ehemanns stünden.
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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Auf den vorliegenden Fall ist gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG das bis
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August 2009 geltende materielle Recht des Versorgungsausgleichs anzuwenden. Gemäß § 1587 Abs. 1 BGB aF findet der Versorgungsausgleich in Bezug
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auf alle während der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder der Arbeit der Ehegatten begründeten Anwartschaften statt. Zu den auszugleichenden Anrechten
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gehören grundsätzlich auch Rentenanwartschaften auf Grund privatrechtlicher
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Versicherungsverträge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB). Handelt es sich um einen
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Rentenlebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht, ist die Anwartschaft in
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den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht ausgeübt hat (Senatsbeschluss BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664).
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b) Nicht einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind allerdings Anrechte, welche wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen (Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 Rn. 12). Ob hierunter auch Anrechte aus einer Lebensversicherung fallen, die zur Kreditsicherung abgetreten
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sind und mit deren Ablaufleistung ein Baudarlehen bei dessen Endfälligkeit bestimmungsgemäß getilgt werden soll, wird in Rechtsprechung und Literatur
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nicht einheitlich beurteilt.
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Nach einer Ansicht (OLG Nürnberg FamRZ 2007, 1246) ist es jedenfalls
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dann nicht gerechtfertigt, eine Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn die Rechte daraus von vornherein zur Tilgung des
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Darlehens bei Endfälligkeit abgetreten sind. In dem Fall träten die Beiträge zu
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der Rentenversicherung an die Stelle von Tilgungsleistungen, und es könne
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nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Versorgungsanrechte im wirtschaftlichen Eigentum des betreffenden Ehegatten stünden. Daran ändere auch
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die bloße Möglichkeit nichts, das Darlehen auf andere Weise als durch den Einsatz der abgetretenen Rentenversicherung zu tilgen.
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Die Vertreter der Gegenauffassung (OLG Zweibrücken FamRZ 2004,
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642; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 395; Staudinger/Rehme BGB
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[2004] § 1587 Rn. 12) berufen sich darauf, dass eine Sicherungsabtretung von
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Rechten aus einer Rentenversicherung deren Berücksichtigung im Versorgungsausgleich solange nicht entgegenstünde, bis die Sicherheit in Anspruch
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genommen oder das entsprechende Recht sonst aus dem Vermögen des betroffenen Ehegatten ausgeschieden sei.
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Der Senat schließt sich letzterer Auffassung an. Die Rechte aus einer
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Rentenversicherung gehören auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn
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sie zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten sind. Denn mit der Sicherungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene
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Sicherungs- und Tilgungsabrede, welche jenem im Zeitpunkt der Endfälligkeit
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des Darlehens eine Befriedigungsmöglichkeit durch die Ablaufleistung aus der
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Lebensversicherung gewährt, hindert den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen, insbesondere durch Veräußerung der Immobilie, welche dem Darlehensgeber ohnehin als weitere Sicherheit dient. Zwar wird
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der Abschluss einer Baufinanzierung über eine Lebensversicherung mit einer
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Laufzeit von 23 Jahren oftmals nicht darauf angelegt sein, das Darlehen auf
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andere Weise als über die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung zu tilgen.
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Jedoch sind die Ehegatten an diese Planung nicht gebunden. Insbesondere
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kann das Scheitern der Ehe es erforderlich machen, Vermögensdispositionen
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abweichend von der ursprünglichen Lebensplanung zu treffen. Hierzu gehört
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nicht selten die vorzeitige Veräußerung einer in der Ehezeit erworbenen Immobilie. Soweit dadurch die Baufinanzierung abgelöst wird, wird die zur Sicherheit
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abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer
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zu
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(vgl.
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bereits
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Senatsbeschluss
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vom
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1. Juni
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1988
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- IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 939).
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Bezieht sich die Baufinanzierung nicht auf ein Familienheim, sondern
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- wozu das Beschwerdegericht bisher keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat - etwa auf ein mit Gewinnerzielungsabsicht errichtetes Mietshaus, ist
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umso mehr in Betracht zu ziehen, dass der Ehegatte sich von vornherein vorbehielt, die Immobilie - oder hier: seine Geschäftsanteile an der sie haltenden
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Besitzgesellschaft - im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens zu veräußern,
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um mit dem Verkaufserlös das Darlehen abzulösen und aus der dadurch frei
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werdenden Lebensversicherung ein regelmäßiges Renteneinkommen zu erzielen. Dafür streitet hier bereits der Umstand, dass die Lebensversicherungen
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nicht als Kapitallebensversicherungen, sondern als Rentenlebensversicherungen mit lediglich einem Kapitalwahlrecht abgeschlossen waren. Auch als Folge
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eines so angelegten Geschäftsmodells stünden die Versorgungsanrechte wirtschaftlich zur jederzeitigen Disposition des Ehemanns.
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c) Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Die
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Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, Feststellungen darüber zu treffen, ob der Berechtigte sein Kapitalwahlrecht ausgeübt hat, sowie - wenn dies nicht der Fall sein sollte - die für
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eine Ermessensentscheidung nach § 3 b Abs. 1 VAHRG maßgeblichen Verhältnisse aufzuklären und den Versorgungsausgleich dann unter zusätzlicher
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Einbeziehung der nach Beschlussfassung des Beschwerdegerichts mit Schriftsatz vom 12. April 2008 mitgeteilten weiteren Rentenlebensversicherung durchzuführen.
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Dose
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Weber-Monecke
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Schilling
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Klinkhammer
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Nedden-Boeger
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Vorinstanzen:
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AG Bensheim, Entscheidung vom 11.12.2007 - 71 F 518/06 OLG Frankfurt am Main in Darmstadt, Entscheidung vom 11.04.2008 - 6 UF 7/08 -
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