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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 80/05
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger und seine als Gegenvorstellungen anzusehenden Schreiben vom 11. und 18. August
2005 geben dem Senat keine Möglichkeit, den Beschluss vom 13.
Juli 2005 zu ändern.
Gründe:
I.
Soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Erledigung der Rechtsbe-
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schwerde der Beklagten festgestellt wurde und die außergerichtlichen Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Klägern auferlegt wurden, weil diese
sich der Erledigungserklärung der Beklagten nicht angeschlossen hatten, war
der Senat aufgrund der Verfügung des Rechtspflegers vom 6. Juni 2005 und
des Ab-Vermerks der Kanzlei vom 7. Juni 2005 davon ausgegangen, dass dem
zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger der die Erledigungserklärung enthaltende Schriftsatz der Gegenseite vom 6. Juni 2005 zugegangen
war.
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Der Senat bedauert, dass dies nach den Angaben des Klägervertreters
offenbar nicht der Fall war, sieht jedoch keine Möglichkeit, seinen rechtskräftigen Beschluss zu ändern.
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3
Dieser Beschluss ist den Klägern am 4. August 2005 zugestellt worden.
Selbst wenn die am 5. August 2005 hier eingegangene "Beschwerde" oder einer der nachfolgenden Schriftsätze vom 11. und 18. August 2005 als - statthafte
und rechtzeitige - Anhörungsrügen nach § 321 a ZPO ausgelegt werden könnten, wären diese unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurden (BGH, Beschluss vom 18. Mai
2005 - VIII ZB 3/05 - NJW 2005, 2017).
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Auf seine in der "Beschwerdeschrift" zugleich ausgesprochene Bitte um
unverzügliche Nachricht, falls "für den Vorgang die Einschaltung eines Juristen
notwendig ist, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist", ist der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger mit - per Fax am 10. August 2005 um
8.28 Uhr übermittelter - Verfügung darauf hingewiesen worden, dass vor dem
Bundesgerichtshof nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt bestimmende
Schriftsätze einreichen kann, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, und dass eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht stattfindet.
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Außerhalb des Verfahrens einer zulässigen Anhörungsrüge ist dem Senat eine Selbstkorrektur seiner Entscheidung verwehrt.
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Es bedarf auch keiner Prüfung, ob in einem solchen Fall Anlass bestünde, nachträglich von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Denn die
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Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2005 bereits aus anderen Gründen niedergeschlagen.
Hahne
Sprick
Fuchs
Weber-Monecke
Vézina
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 6 O 434/02 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01.03.2005 - 4 U 21/05 -