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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 71/00
vom
23. Februar 2005
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 11. Zivilsenats und Familiensenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. August 1999 aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 23. April 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 4.463 € (= 8.730 DM)
Gründe:
I.
Durch Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts wurde die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner
zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt
verurteilt. Mit am 16. Juni
1999 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt,
ihm Prozeßkostenhilfe zur Einlegung der Berufung gegen das ihm am 17. Mai
1999 zugestellte Urteil zu bewilligen. Durch Beschluß vom 29. Juli 1999, dem
Antragsgegner zugestellt am 4. August 1999, hat das Oberlandesgericht die
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nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert. Der Antragsgegner legte daraufhin
am 16. August 1999 Berufung gegen das Verbundurteil ein (die er später rechtzeitig begründete) und beantragte zugleich, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da sie
nicht fristgerecht eingelegt worden sei und die beantragte Wiedereinsetzung
nicht bewilligt werden könne. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde
des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Außerdem war dem Antragsgegner wegen der Versäumung der
Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
1. Der Antragsgegner greift mit seinem Rechtsmittel sowohl die Verwerfung der Berufung als unzulässig als auch die - in den Gründen des angefochtenen Beschlusses erfolgte - Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an.
2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war dem Antragsgegner nach § 233 ZPO wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung, daß die Partei die Berufungsfrist
ohne ihr Verschulden nicht einhalten konnte. Das durch die Bedürftigkeit einer
Partei begründete Unvermögen, einen Rechtanwalt mit der Einlegung des
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Rechtsmittels zu beauftragen, stellt grundsätzlich ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Vorschrift dar. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu
gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist genügend dargetan habe (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Februar 1996 - XII ZB
157/95 - FamRZ 1996, 933, 934 m.N.). Davon geht auch das Berufungsgericht
im Ansatz zu Recht aus. Seine Auffassung, die vorgenannten Voraussetzungen
seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, hält der rechtlichen Nachprüfung aber
nicht stand.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antragsgegner habe sich nicht
mehr für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten dürfen, nachdem ihm bei
gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen in dem Parallelverfahren (betreffend
Trennungs- und Kindesunterhalt) mit Beschluß vom 19. Mai 1999, zugestellt am
25. Mai 1999, Prozeßkostenhilfe mangels Bedürftigkeit verweigert worden sei.
Er habe nach Zugang dieses Beschlusses hinreichend Zeit gehabt, innerhalb
der Berufungsfrist zu überlegen, ob er trotz dieser Einschätzung seiner Bedürftigkeit Berufung einlegen wolle.
In dem vorgenannten Beschluß war dem Antragsgegner Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert worden, das in der Erklärung über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angeführte Bausparguthaben
reiche bei weitem aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In dem Parallelverfahren hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 7. Juni 1999, eingegangen am 9. Juni 1999, Gegenvorstellung gegen die Prozeßkostenhilfeverweige-
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rung erhoben und u.a. ausgeführt, das Bausparguthaben sei an einen Darlehensgläubiger abgetreten. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner
bereits in seinem Prozeßkostenhilfeantrag entsprechende Angaben gemacht.
Auch wenn die Abtretung dem Berufungsgericht gegenüber nicht belegt worden
ist, rechtfertigt das nicht die Annahme, der Antragsgegner habe deshalb mit der
Verweigerung der Prozeßkostenhilfe rechnen müssen. Da aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingereichten Belegs von der Abtretung des Bausparguthabens auszugehen ist, durfte der Antragsgegner annehmen, daß dieses der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht entgegenstehen würde. Er durfte darüber
hinaus der Auffassung sein, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe hinreichend dargetan zu haben. Denn die Verfügung des
Oberlandesgerichts, durch die ihm im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens die Beibringung weiterer Unterlagen aufgegeben worden war, verhielt sich
nicht zu einer Bestätigung der angegebenen Abtretung. Demgemäß ist dem
Antragsgegner im vorliegenden Verfahren Prozeßkostenhilfe auch nicht wegen
der Einsetzbarkeit des Bausparguthabens versagt worden, sondern mit der Begründung, er sei Eigentümer eines 1998 zu einem Neupreis von rund
29.000 DM erworbenen PKW; dieses Fahrzeug stelle kein Schonvermögen im
Sinne des § 88 BSHG dar, da der Antragsgegner sich für die Fahrt zur Arbeit
mit einem einfacheren Fahrzeug begnügen könne, so daß ihm zuzumuten sei,
den neu erworbenen PKW zu veräußern und den Erlös teilweise zur Bestreitung der Prozeßkosten zu verwenden. Mit Rücksicht auf das Bausparguthaben
und der dazu abgegebenen Erklärung brauchte der Antragsgegner danach
nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit
zu rechnen.
Das war aber ebensowenig wegen des vorhandenen Fahrzeugs der Fall.
Eine Partei, der in erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, darf nämlich
grundsätzlich davon ausgehen, daß bei unveränderten wirtschaftlichen Verhält-
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nissen auch in zweiter Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird (Senatsbeschluß
vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387). Da der Antragsgegner den PKW auch in der dem Amtsgericht vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hatte, ihm aber
gleichwohl Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, brauchte er insoweit ebensowenig mit einem seiner Bedürftigkeit entgegenstehenden Umstand zu rechnen.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose