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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 66/03
vom
18. Dezember 2003
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 werden der
Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2003 aufgehoben und die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. Juni
   
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2000, nicht 211,71
Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Der weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerde- und des
Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 500
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 20. Oktober 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 18. Juli 1953) ist der Ehefrau
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(Antragsgegnerin; geboren am 30. Juli 1953) am 6. Juli 2000 zugestellt worden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrennt worden war.
Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch Beschluß
dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antraggegnerin
beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV;
weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2
BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften
(*) +,- /. 0-
in Höhe von monatlich 211,71 
Juni 2000, begründet hat.
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1
und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1982 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2
BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung
der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in
Höhe von monatlich 2.002,27 DM und des Antragsstellers bei der BfA in Höhe
von monatlich 1.174,14 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, ausgegangen.
Das Oberlandesgericht hat auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des
LBV die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß Ren1(2 3) +,4)

tenanwartschaften in Höhe von monatlich 213,31
Ehezeitende, begründet werden; die weitergehende Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt; im übrigen sei die Berechnung des
Oberlandesgerichts auch rechnerisch falsch. Der Antragsteller und die BfA ha-
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ben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert; die Antragsgegnerin
beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit 543
Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer
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weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß
vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
Die
Antragsgegnerin
wird
vorliegend
die
Regelaltersgrenze
von
65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2018 erreichen. Anhaltspunkte dafür,
daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird
danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen
Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der
Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1
VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-
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sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Ahlt