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BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 66/01
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2002
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dr. Vézina beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz wird der Beschluß des 26. Zivilsenats
- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom
23. Februar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511,29 € (= 1000 DM)
Gründe:
I.
Die am 20. März 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den
dem Ehemann (Antragsgegner) am 11. Mai 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 25. Oktober 2000 geschieden
(insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. März 1987 bis 30. April 2000; § 1587 Abs. 2
BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1,
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LVA), und zwar die am 4. Mai 1949 geborene Ehefrau in Höhe von 377,44 DM
und der am 22. Mai 1947 geborene Ehemann in Höhe von 521,14 DM, jeweils
monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist vom Amtsgericht für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine sogenannte "einfache" Versicherungsrente bei der bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (weitere Beteiligte zu 1, ZVK)
in Höhe von 103,45 DM festgestellt.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich
53,05 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf das Versicherungskonto der
Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Für die Umrechnung der Anwartschaft der
Ehefrau auf die statische Versicherungsrente bei der ZVK in eine dynamische
Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es
für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur
veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 8.193,24 DM ermittelt und sie auf dieser
Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 37,61 DM
umgerechnet.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das
Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von
der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dürfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin
die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.
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II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei
verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe
darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungsgrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwertbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und
der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Barwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Barwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/
Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.
Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der
Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch
weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen” kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessen
Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht,
bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.
3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand
haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der
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Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien zu entscheiden. Die Auskunft der ZVK vom 10. August 2000 geht davon
aus, daß die Ehefrau die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG (in der damals geltenden Fassung) frühestens am 1. September 2001 erfüllen wird, das
bei der ZVK bestehende Anrecht der Ehefrau auf eine sogenannte qualifizierte
Versicherungsrente folglich noch verfallbar und deshalb im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen ist. Im Hinblick hierauf muß die Sache an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit das Oberlandesgericht die
Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Auskünfte feststellen und
auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich durchführen kann.
4. Soweit für die Ehefrau bei der ZVK nunmehr ein unverfallbares Anrecht auf (qualifizierte) Versicherungsrente aufgrund des § 18 BetrAVG in Verbindung mit dem diese Vorschrift umsetzenden § 35 a der Satzung der ZVK
besteht, wird das Oberlandesgericht bei seiner erneuten Entscheidung folgendes zu berücksichtigen haben:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli
1998 (BVerfGE 98, 365 ff. = FamRZ 1999, 279 ff.) § 18 BetrAVG in der Fassung vom 16. Dezember 1997 insgesamt als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt und dem Gesetzgeber zur Neuregelung eine Frist bis zum
31. Dezember 2000 gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt könne § 18 BetrAVG in
der geltenden Fassung angewendet werden (BVerfGE 98, 365, 402 = FamRZ
1999, 279, 284 f.). Ferner hat es in seiner Entscheidung vom 22. März 2000
(VersR 2000, 835 ff.) ausgesprochen, es sei nur noch bis zum 31. Dezember
2000 hinzunehmen, daß die garantierte Mindestversorgungsrente der VBL
nicht dynamisiert werde und die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ge-
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genüber den Betriebsrentnern in der Privatwirtschaft im Hinblick auf den für
diese geltenden § 16 BetrAVG benachteiligt werden (BVerfG aaO S. 838).
Art. 18 BetrAVG ist durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 und
sodann durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) erneut geändert worden. Da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt
(st.Rspr. vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ
2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38
m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des § 18
BetrAVG in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Maßgabe des § 30 d
BetrAVG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (aaO) sowie nach Maßgabe des durch
Art. 9 Nr. 24 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310) eingefügten § 30 f BetrAVG auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirkt.
Für die Berechnung der Anwartschaft auf die (qualifizierte) Versicherungsrente kann § 35 a Abs. 1 der Satzung der ZVK (in der Fassung der Satzungsänderung vom 11. Dezember 2000) nicht herangezogen werden. Der
Satzung der ZVK kommt der Charakter allgemeiner Versicherungsbedingungen
zu (vgl. BGHZ 139, 333, 339 f.). Sie unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt
des Grundgesetzes in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle, da die
ZVK eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1987
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- IVa ZR 242/85 - VersR 1987, 724, 725; BVerfG VersR aaO 836). Im Hinblick
auf die von § 18 BetrAVG in der nunmehr geltenden Fassung abweichende
Berechnung der (qualifizierten) Versicherungsrente und deren fehlende Dynamisierung ist § 35 a Abs. 1 der Satzung zumindest seit dem 1. Januar 2001
unwirksam.
Im übrigen gibt die Zurückverweisung der Beteiligten zu 2 Gelegenheit,
etwaige Änderungen einzubeziehen, die sich - in der Folge des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungssystems für bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder begründete Anwartschaften - auch
für bei der ZVK begründete Anrechte ergeben.
Hahne
Gerber
Fuchs
Wagenitz
Vézina