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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 53/04
vom
21. Juli 2004
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 €.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 22. April 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 4. April 1957) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 6. Oktober 1956) am 4. Juni 2002 zugestellt worden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden
(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Berlin (BfA Berlin; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Gera (BfA Gera; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
183,72 €, bezogen auf den 31. Mai 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Las-
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ten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quaisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Gera Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 14,43 €,
bezogen auf den 31. Mai 2002, begründet.
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. April 1976 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2
BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei
der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von
238,42 € für die Antragstellerin und 605,86 € für den Antragsgegner ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat
das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium
dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 28,85 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
geäußert.
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II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu
bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
Hahne
Sprick
Ahlt
Wagenitz
Dose