|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
XII ZB 53/04
|
|
vom
|
|
21. Juli 2004
|
|
in der Familiensache
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
|
|
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
|
|
Dr. Ahlt und Dose
|
|
beschlossen:
|
|
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
|
|
Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
|
|
Beschwerdewert: 500 €.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
I.
|
|
Die Parteien haben am 22. April 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag
|
|
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 4. April 1957) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 6. Oktober 1956) am 4. Juni 2002 zugestellt worden.
|
|
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden
|
|
(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
|
|
im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
|
|
Berlin (BfA Berlin; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Gera (BfA Gera; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
|
|
183,72 €, bezogen auf den 31. Mai 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Las-
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
ten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quaisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Gera Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 14,43 €,
|
|
bezogen auf den 31. Mai 2002, begründet.
|
|
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
|
|
zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. April 1976 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2
|
|
BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei
|
|
der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von
|
|
238,42 € für die Antragstellerin und 605,86 € für den Antragsgegner ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat
|
|
das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium
|
|
dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 28,85 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
|
|
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
|
|
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
|
|
geäußert.
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
II.
|
|
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
|
|
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
|
|
nicht begründet.
|
|
Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
|
|
Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
|
|
als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu
|
|
bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
|
|
|
|
Hahne
|
|
|
|
Sprick
|
|
Ahlt
|
|
|
|
Wagenitz
|
|
Dose
|
|
|
|
|