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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 29/04
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vom
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21. Juli 2004
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
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Dr. Ahlt und Dose
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
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Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Februar
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2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: 500 €.
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Gründe:
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I.
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Die Parteien haben am 29. Mai 1964 geheiratet. Der Scheidungsantrag
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des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 23. März 1932) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 10. August 1937) am 21. September 1999 zugestellt
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worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
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geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf
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die Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 hat das
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Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert
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und neu gefaßt. Dabei hat es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b
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Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA; weitere Beteiligte zu 3) auf das Ver-
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sicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 219,13 €, bezogen auf den 31. August 1999, übertragen. Außerdem hat
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es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des
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Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen
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Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
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211,21 €, bezogen auf den 31. August 1999, begründet. Schließlich hat es zu
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Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Schleswig-Holsteinischen
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Landwirtschaftlichen Alterskasse (Alterskasse; weitere Beteiligte zu 4) durch
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Realteilung auf dem Mitgliedskonto der Antragsgegnerin bei der Alterskasse
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Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 145,17 €, bezogen auf den
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31. August 1999, begründet.
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Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Mai 1964 bis 31. August 1999; § 1587
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Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA und der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der
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Ehezeit, in Höhe von 488,51 € für den Antragsteller und 50,26 € für die Antragsgegnerin sowie bei der Alterskasse, ebenfalls monatlich und bezogen auf
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das Ende der Ehezeit, in Höhe von 341,02 € für den Antragsteller und 124,42 €
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für die Antragsgegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL
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bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht nicht umgewertet, da
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der Antragsteller zum Ehezeitende bereits Altersrente bezog, und daher monatlich 496,16 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragstellers insgesamt als statisch qualifiziert wis-
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sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
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geäußert.
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II.
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Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
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2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
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nicht begründet.
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Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt.
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Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht
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zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der
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VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch
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und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß
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vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck
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des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
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Hahne
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Sprick
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Ahlt
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Wagenitz
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Dose
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