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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 691/10
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vom
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29. Juni 2011
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter
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Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats
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- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe
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vom 8. Dezember 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.
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Beschwerdewert: 30.000 €
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Gründe:
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I.
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1
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Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Mit einem am 28. August
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2009 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz hat der Ehemann Scheidungsantrag gestellt. Im weiteren Verfahren haben die Parteien über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen vor der Ehe geschlossenen notariellen Ehevertrages gestritten. Durch Zwischenurteil vom 20. August 2010 hat das Amtsgericht die Wirksamkeit des Ehevertrages festgestellt. Das Zwischenurteil wurde
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der Antragsgegnerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 25. August
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2010 zugestellt. Mit einem rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangenen
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Schriftsatz hat die Antragsgegnerin Rechtsmittel eingelegt und dieses mit einem
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am 29. Oktober 2010, somit verspätet eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Auf richterlichen Hinweis vom 2. November 2010 hat die Antragsgegnerin am 15. November 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
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versäumte
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Berufungsbegründungsfrist
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beantragt.
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Der
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sachbearbeitenden
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Rechtsanwältin sei die Handakte erst am 29. Oktober 2010 durch die ansonsten
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zuverlässige Kanzleiangestellte vorgelegt worden, obgleich die Rechtsmittelbegründungsfrist sowie eine auf den 18. Oktober 2010 datierte Vorfrist korrekt im
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Fristenkalender eingetragen gewesen seien. Diesen Sachverhalt haben die
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Prozessbevollmächtigte und die Kanzleiangestellte eidesstattlich versichert,
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wobei sie zunächst den 19. Oktober 2010 als Vorlagedatum versichert, dieses
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später jedoch als ein Schreibversehen bezeichnet und durch korrigierte eidesstattliche Versicherungen schließlich den 29. Oktober 2010 als Vorlagedatum
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versichert haben.
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3
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Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen
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und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe nicht glaubhaft
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gemacht, dass sie die Berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt habe
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(§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der ersten Glaubhaftmachung sei die Handakte noch innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist am 19. Oktober
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2010 vorgelegt worden, so dass Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich seien.
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An der Richtigkeit der zuletzt abgegebenen, korrigierten eidesstattlichen Versicherungen bestünden erhebliche Zweifel. Weder sei das Schreibversehen
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nachvollziehbar noch sei plausibel, weshalb die im Fristenkalender auf den
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18. Oktober notierte Aktenvorlage dann am 29. Oktober erfolgt sei.
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II.
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Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2
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Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
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1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin
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weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip)
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noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach
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darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von
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Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt
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werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und
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den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise
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erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - FamRZ
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2008, 1605 Rn. 6 mwN).
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2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört
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es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein
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fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist
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bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt
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eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen. Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass die fristgebundene Maßnahme rechtzeitig ergriffen wird. Ist dies geschehen, darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden. Die Erledigung fristgebundener Sachen ist am Abend eines jeden Arbeitstages anhand
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des Fristenkalenders zu überprüfen (BGH Beschluss vom 12. April 2011
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- VI ZB 6/10 - juris mwN).
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Die zuverlässige Fristenkontrolle muss der Prozessbevollmächtigte
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selbst organisieren. Er muss sicherstellen, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristgebundene Maßnahme durchgeführt, die Handakte also anlässlich der Vorfrist vorgelegt bzw. der fristwahrende Schriftsatz bei
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Ablauf der Notfrist postfertig gemacht worden ist. Dabei muss der Prozessbevollmächtigte auch Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender zu verhindern (BGH Beschluss vom
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10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - NJW 1997, 3177 mwN).
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3. Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin die Fristversäumung
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nicht ausreichend entschuldigt. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen waren
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sowohl der 18. Oktober - als Vorfrist für die Vorlage der Handakte - als auch
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noch einmal der Tag des eigentlichen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist
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korrekt im Fristenkalender eingetragen. Dass diese Eintragungen gleichwohl
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nicht dazu führten, dass die Handakte tatsächlich rechtzeitig vorgelegt und die
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Rechtsmittelbegründung rechtzeitig gefertigt worden sei, ließe nur den Schluss
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zu, dass entweder im Laufe beider Tage die Frist im Kalender als erledigt gekennzeichnet worden wäre, ohne dass die zu veranlassende Maßnahme tatsächlich ergriffen war, oder am Ende beider Tage versäumt worden wäre, die
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Erledigung aller fristgebundener Sachen anhand des Fristenkalenders zu überprüfen. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, welche dieser möglichen Fehler
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tatsächlich ursächlich war, geschweige denn hat sie den Fehler genügend entschuldigt. Die schlichte Angabe, die Handakte sei, und zwar gleich zweimal,
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von der sonst zuverlässigen Bürokraft nicht zu den im Fristenkalender notierten
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Terminen vorgelegt worden, genügt ohne eine in sich geschlossene Darstel-
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lung, durch welche Umstände es zu den Fehlern kommen konnte, welche Vorkehrungen zur Vermeidung der Fehler der Prozessbevollmächtigte zuvor ergriffen hatte und warum diese Vorkehrungen in dem konkreten Fall gleich zweimal
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nicht gegriffen haben, nicht.
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Hahne
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Weber-Monecke
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Schilling
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RiBGH Dr. Klinkhammer
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ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
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Hahne
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Nedden-Boeger
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Vorinstanzen:
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AG Mannheim, Entscheidung vom 20.08.2010 - 6 F 239/09 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.12.2010 - 16 UF 179/10 -
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