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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 681/12
vom
13. November 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 62
Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind nach Ablauf der von einer gerichtlichen
Genehmigung gedeckten Unterbringung des Kindes nicht berechtigt, im eigenen
Namen einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu stellen (im Anschluss
an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 und
vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29).
BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 681/12 - OLG Köln
AG Düren
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
(§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Gründe:
I.
1
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der am 19. Juli 1995 geborenen
Betroffenen. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Jugendamtes deren Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik bis zum 14. November 2012 genehmigt.
2
Das Oberlandesgericht hat die von den Eltern eingelegte Beschwerde
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von den Eltern im eigenen Namen
eingelegte Rechtsbeschwerde, mit welcher sie nach Ablauf der Unterbringungsdauer nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des
Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts erstreben.
-3-
II.
3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthaft
und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
4
Den beteiligten Eltern fehlt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach
§ 62 FamFG die Antragsberechtigung. Dass die Eltern nach §§ 151 Nr. 6, 167
Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gegen eine noch nicht erledigte Maßnahme
beschwerdebefugt sind, führt noch nicht zu einer Antragsberechtigung auch
nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut
voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in
seinen Rechten verletzt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012
- XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13 und vom 24. Oktober 2012 - XII ZB
404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7).
5
Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, dass es in Konstellationen
der hier vorliegenden Art den Eltern dennoch gestattet sein müsse, die Interessen des Kindes auch bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit wahrzunehmen,
vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere läuft ohne ein eigenständiges Antragsrecht der Eltern das Antragsrecht nach § 62 FamFG nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, weitgehend leer. Vielmehr bleibt es dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes (den Eltern oder im Fall der Sorgerechtsentziehung
dem Ergänzungspfleger) möglich, in dessen Namen einen Antrag nach § 62
FamFG zu stellen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788
Rn. 18, 28). Auch durch die ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit bestehende Verfahrensfähigkeit des Kindes ab Vollendung seines 14. Lebensjahres
(§ 167 Abs. 3 FamFG) wird dies nicht ausgeschlossen, sodass ein Antrag im
Namen des Kindes insbesondere in dem Fall gestellt werden kann, dass dieses
selbst nicht tätig wird.
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6
Darauf, dass im vorliegenden Fall den Eltern jedenfalls zeitweise die elterliche Sorge entzogen worden war und die Betroffene zudem inzwischen volljährig ist, kommt es schließlich nicht entscheidend an. Denn die Eltern haben
einen entsprechenden Antrag im Namen der Betroffenen bereits nicht gestellt.
Dose
Klinkhammer
Botur
Günter
Guhling
Vorinstanzen:
AG Düren, Entscheidung vom 02.10.2012 - 23 F 274/12 OLG Köln, Entscheidung vom 08.11.2012 - II-26 UF 158/12 -