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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 541/13
vom
26. November 2014
in der Betreuungssache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 17. Juli
2013 abgeändert.
Auf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss
des Amtsgerichts Wernigerode vom 8. März 2013 aufgehoben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der
Staatskasse auferlegt.
Beschwerdewert: 1.188 €
Gründe:
I.
1
Der Betroffene wendet sich dagegen, sein aus Entschädigungsleistungen
nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern
rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1999, BGBl. I S. 2664, zuletzt geändert durch Artikel 11 des
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Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und
zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011, BGBl. I S. 1202, 1212) angespartes Vermögen für die Vergütung seines Betreuers einsetzen zu müssen.
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Für den Betroffenen wurde 1994 eine rechtliche Betreuung eingerichtet.
Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuer), der bislang seine Vergütung aus
der Staatskasse erhalten hatte, beantragte mit Schreiben vom 29. Januar 2013
die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum vom 13. Juli 2012 bis
12. Januar 2013 in Höhe von 1.188 € erstmals aus dem Vermögen des Betroffenen, weil dieser nicht mehr mittellos sei.
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Der Betroffene erhielt von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
in der DDR eine Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG in Höhe von insgesamt 9.342,68 €. Seit Februar 2008 bezieht der Betroffene zusätzlich eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG von monatlich 250 €.
Anfang des Jahres 2013 verfügte der Betroffene über ein Vermögen von rund
20.762 €, das er aus den genannten Entschädigungsleistungen angespart hat.
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Das Amtsgericht hat die Vergütung des Betreuers in der beantragten
Höhe mit der Maßgabe festgesetzt, dass diese aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlen ist, weil dieser nicht mittellos sei. Das Landgericht hat die
Beschwerde der Verfahrenspflegerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich
der Betroffene mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt unter Abänderung der Beschwerdeentscheidung zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, der Betroffene verfüge über einen Betrag in Höhe von 20.762,06 €, der bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen sei. Der Einsatz dieses Vermögens stelle für
den Betroffenen keine unbillige Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Zwar handele es sich bei den Zahlungen nach § 17 a StrRehaG um eine Opferrente zur
Entschädigung für erlittenes Unrecht in der DDR, weshalb sie ihrem Grundcharakter nach Zahlungen nach dem Opferentschädigungsgesetz gleichzustellen
seien. Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein aus einer
Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz angespartes Vermögen nicht zu
verwerten sei, könne jedoch nicht gefolgt werden. Der Rückgriff auf das so gebildete Vermögen des Betreuten stelle für diesen keine besondere Härte dar.
Dem Betroffenen sei es vielmehr grundsätzlich zuzumuten, das Ersparte für die
Kosten der Betreuung zu verwenden. Die Zahlungen seien offenbar nicht zur
Deckung eines schädigungsbedingten Mehraufwands bzw. hier konkret zum
Ausgleich für Nachteile, die dem Betroffenen durch die Freiheitsentziehung entstanden seien, benötigt worden.
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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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a) Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des
Betreuten die Staatskasse (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB
i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen
der Betreute (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2
Satz 1 VBVG). Maßstab hierfür ist das nach § 1836 c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine Inanspruchnahme begrenzt ist.
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b) Das vom Betreuten einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach § 90 SGB XII. Dabei geht § 90 Abs. 1 SGB XII
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von dem Grundsatz aus, dass das gesamte verwertbare Vermögen für die
Betreuervergütung einzusetzen ist (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010
- XII ZB 120/08 - FamRZ 2010, 1643 Rn. 21), soweit es nicht zu dem in § 90
Abs. 2 SGB XII abschließend aufgezählten Schonvermögen gehört. Im Übrigen
bleibt gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII ein Vermögen unberücksichtigt, dessen Einsatz oder Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde. Nicht frei
von Rechtsirrtum ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Einsatz des
aus Entschädigungsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz angesparten Vermögens stelle für den Betroffenen keine Härte i.S.v. § 90
Abs. 3 SGB XII dar.
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aa) Mit dieser Vorschrift können atypische Fallkonstellationen im Einzelfall aufgefangen werden, die nicht von den in § 90 Abs. 2 SGB XII genannten
Fallgruppen erfasst sind, die aber den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung von Vermögen
vergleichbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 120/08 FamRZ 2010, 1643 Rn. 19). Dabei ist für die Anwendung des § 90 Abs. 3
SGB XII die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblich. Allerdings
kann in Einzelfällen die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine
Verwertung eine Härte darstellen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni
2010 - XII ZB 120/08 - FamRZ 2010, 1643 Rn. 18). Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl. BVerwGE 137, 85
= NVwZ-RR 2010, 771 Rn. 20). Deshalb hat die verwaltungs- und sozialgerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mehrfach den Einsatz angesparter Beträge aus Sozialleistungen als eine Härte für den Begünstigten nach
§ 90 Abs. 3 SGB XII angesehen (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771
-6-
"Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz"; BVerwG
NJW 1998, 397 "Erziehungsgeld"; BVerwGE 45, 135 "Grundrentennachzahlung"; BSG FEVS 59, 441 "Blindengeld"). Ebenso ist in der verwaltungs- und
sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen nach § 90 Abs. 3 SGB XII einsatzfrei bleibt
(BVerwGE 98, 256 = FamRZ 1995, 1348; BSG FEVS 60, 1).
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bb) Angelehnt an diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
und des Bundessozialgerichts entspricht es mittlerweile auch einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zur Betreuervergütung, dass der Betroffene ein aus Schmerzensgeldzahlungen angespartes Vermögen einschließlich der erwirtschafteten Zinsen nicht für die Betreuervergütung einsetzen muss,
weil dies für ihn eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde (OLG
Köln BtPrax 2005, 237; OLG Jena BtPrax 2005, 125; OLG Hamm FGPrax
2007, 171; OLG Frankfurt FamRZ 2008, 2152; OLG Frankfurt BtPrax 2009,
305; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 c Rn. 16; Jürgens/Marschner
Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 13; Palandt/Götz BGB 73. Aufl.
§ 1836 c Rn. 12; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 22;
Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann/Bienwald Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1836 c
BGB Rn. 30). Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Zweck einer
Schmerzensgeldzahlung, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich
des zugefügten immateriellen Schadens und Genugtuung für erlittenes Unrecht
zu verschaffen. Zudem solle das Schmerzensgeld den Geschädigten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die
die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise wieder ausgleichen
(Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 253 Rn. 4). Daher müsse das Schmerzensgeld dem Geschädigten zur freien Verfügung verbleiben. Mit dieser
Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes sei es nicht zu vereinbaren, wenn
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ein Betreuter verpflichtet wäre, eine zugeflossene Schmerzensgeldzahlung für
die Betreuervergütung einzusetzen.
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cc) Diese Erwägungen gelten auch für Vermögen, das ein Betreuter mit
sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angespart hat.
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Denn diese Entschädigungsleistungen dienen dem Ausgleich von Nachteilen, die einem strafrechtlich rehabilitierten Betroffenen durch eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung entstanden sind (vgl. § 16 Abs. 1 StrRehaG). Durch
die sozialen Ausgleichsleistungen sollen die Opfer politischer Verfolgung oder
rechtswidriger Strafverfolgung nicht nur für erlittene materielle und gesundheitliche Nachteile entschädigt werden. Mit den Entschädigungsleistungen
sollen insbesondere die durch die Freiheitsentziehung entstandenen immateriellen Nachteile ausgeglichen werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung
zum 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz BT-Drucks. 12/1608, S. 36; Peifer in
Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
[StrRehaG] 2. Aufl. § 16 Rn. 1). Die Leistungsgewährung ist daher sozialpolitisch motiviert und sie dient der besonderen Würdigung und Anerkennung des
Widerstands ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime
und der deswegen erlittenen Haft. Ihr liegt der auch für das soziale Entschädigungsrecht charakteristische Gedanke zugrunde, dass der Betroffene ein
von der Allgemeinheit mit auszugleichendes Sonderopfer erbracht hat.
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Dies gilt auch für die durch das "Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR" vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) eingeführte besondere
Zuwendung nach § 17 a StrRehaG. Diese monatliche Dauerleistung für Haftopfer zielt ebenfalls auf den Ausgleich eines erlittenen Sonderopfers ab (vgl. BSG
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Urteil vom 3. Juli 2013 - B 12 KR 27/12 - juris Rn. 19 ff.) und soll nicht nur zur
Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen.
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dd) Diese besondere Zweckbestimmung der sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG hat zur Folge, dass der Einsatz eines aus diesen Zahlungen angesparten Vermögens für die Betreuervergütung eine Härte
i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII für den Betreuten darstellen würde.
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Einen angemessenen Ausgleich für "Nachteile, die dem Betroffenen
durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind" (vgl. § 16 Abs. 1 StrRehaG)
bieten die sozialen Ausgleichsleistungen nur dann, wenn sie dem Betreuten uneingeschränkt zur Verfügung stehen und er frei darüber entscheiden kann, wie
er die erhaltenen Mittel nutzt.
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Dafür spricht auch die Privilegierung, die die sozialen Ausgleichsleistungen durch § 16 Abs. 4 StrRehaG erfahren. Danach bleiben die Leistungen nach
den §§ 17 bis 19 StrRehaG als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Die Regelung zeigt, dass die Ausgleichsleistungen nicht die einem Haftopfer möglicherweise entstandenen Einkommensnachteile ausgleichen sollen, sondern mit
ihnen eine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht bezweckt wird (Peifer in
Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
[StrRehaG] 2. Aufl. § 16 Rn. 31). Zwar kann aus der Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen regelmäßig noch nicht auf einen die Einsatzfreiheit des
daraus gebildeten Vermögens begründenden Härtefall geschlossen werden.
Der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen kann jedoch auch im Rahmen der Vermögensanrechnung
durchgreifen, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist
-9-
wie die laufende Zahlung selbst (BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771
Rn. 20 mwN).
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Das ist hier der Fall. Die Regelung des § 16 Abs. 4 StrRehaG zeigt, dass
dem Haftopfer sowohl eine erhaltene Kapitalentschädigung nach § 17
StrRehaG als auch die monatlich ausbezahlten besonderen Zuwendungen
nach § 17 a StrRehaG unabhängig von seinem sonstigen Einkommen zur Verfügung stehen und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betreuten
nicht mitprägen. Durch die Entschädigungsleistungen soll der Leistungsempfänger in die Lage versetzt werden, sich über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus Annehmlichkeiten verschaffen zu können. Dabei obliegt es
allein seiner freien Entscheidung, ob er die erhaltenen Geldmittel zeitnah ausgibt oder sie anspart, um zu einem späteren Zeitpunkt auf sie zurückgreifen zu
können. Diese Entscheidungsfreiheit wäre dem Betreuten genommen, wenn er
befürchten müsste, dass er das aus den sozialen Ausgleichsleistungen angesparte Vermögen für die Betreuervergütung einsetzen muss. Dies gilt auch für
die Erträge, die der Betreute mit den Entschädigungsleistungen erwirtschaftet.
Entscheidet er sich, die erhaltenen Zahlungen anzusparen und gewinnbringend
anzulegen, wird der mit den sozialen Ausgleichsleistungen verfolgte Zweck nur
dann gewährleistet, wenn ihm auch die Erträge uneingeschränkt zur Verfügung
stehen, zumal dadurch auch einem Kaufkraftverlust des angesparten Vermögens entgegengewirkt wird.
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c) Danach kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stammt das Vermögen des Betroffenen allein aus der Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG und den damit erwirtschafteten Zinsen sowie aus angesparten Beträgen aus der besonderen Zuwendung für Haftopfer
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nach § 17 a StrRehaG, die der Betroffene seit 2008 erhält. Der Einsatz dieses
Vermögens stellt für den Betroffenen eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3
SGB XII dar. Da er über kein darüberhinausgehendes Einkommen oder Vermögen verfügt, ist er mittellos (§ 1836 d BGB), so dass der Betreuer seine Vergütung nur aus der Staatskasse erhalten kann (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836
Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG).
Dose
Klinkhammer
Botur
Günter
Guhling
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, Entscheidung vom 08.03.2013 - 4 XVII 24/94 LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.07.2013 - 9 T 162/13 (033) -