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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 496/10
vom
19. Januar 2011
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den
Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer,
Schilling sowie Dr. Günter
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. September 2010 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des
Amtsgerichts Hof vom 30. August 2010 dahin abgeändert, dass für
die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Verfahrensbeistand eine Vergütung von insgesamt 2.200 € festgesetzt wird (pro Kind 550 €).
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden
dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 FamFG).
Geschäftswert: 1.650 €
Gründe:
I.
1
Die Rechtsbeschwerde betrifft die - vom Senat bereits bejahte - Frage,
ob der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder bestellt wurde, für jedes der
von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3
FamFG erhält.
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Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 in einem Sorgerechtsverfahren
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zum Verfahrensbeistand für die betroffenen vier minderjährigen Kinder bestellt.
Es hat ihm weitere Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt
wird.
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Auf Antrag des Beteiligten zu 1, ihm für jedes der von ihm betreuten Kinder eine Vergütung in Höhe von jeweils 550 € zu gewähren, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. August 2010 lediglich eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 € zugesprochen. Seine Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner
zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch
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sonst zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1. Der Senat hat bereits in seinen grundlegenden Beschlüssen vom
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15. September 2010 entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm
betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG
erhält
(Senatsbeschlüsse
vom
15. September
2010
- XII ZB 209/10 -
FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 - und
- XII ZB 289/10 - jeweils juris).
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2. Dem wird der - vor Veröffentlichung der Senatsentscheidung ergangene - Beschluss des Beschwerdegerichts, der dem Beteiligten zu 1 nur eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 € zuerkannt hat, nicht gerecht. Inso-
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weit nimmt der Senat auf die Begründung in den Beschlüssen vom
15. September 2010 Bezug. Da die Verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsmäßig geführt, der Beteiligte zu 1 jeweils mit weiteren Aufgaben im Sinne
von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG betraut und schließlich für vier Kinder bestellt
worden ist, war ihm insgesamt eine Vergütung in Höhe von 2.200 € (4 x 550 €)
zuzusprechen.
Der Senat konnte vorliegend gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der
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Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Die dem Beteiligten zu 1 zu gewährenden Pauschalgebühren ergeben sich aus dem Gesetz (§ 158 Abs. 7 FamFG). Weiterer Feststellungen bedarf es hierzu nicht.
Dose
Weber-Monecke
Schilling
Klinkhammer
Günter
Vorinstanzen:
AG Hof, Entscheidung vom 30.08.2010 - 4 F 837/09 OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.09.2010 - 7 WF 290/10 -