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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 363/15
vom
11. Mai 2016
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 26 Abs. 1, 74 Abs. 3 Satz 4; ZPO § 559 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1
a) Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim
erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt
sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen.
b) Die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer
(Unbetreubarkeit) lässt die Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entfallen, wenn
der Betreuer auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse
und zu dessen Wohl rechtlich tätig werden kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650).
c) Legt der Betroffene erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine einen Dritten
zu seiner Vertretung in bestimmten Angelegenheiten ermächtigende Vollmacht
vor, handelt es sich hierbei um neues tatsächliches Vorbringen, das in der
Rechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksichtigung finden kann.
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - LG Frankfurt am Main
AG Bad Homburg
ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB363.15.0
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und
Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der
29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli
2015 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
(§ 25 Abs. 2 GNotKG).
Wert: 5.000 €
Gründe:
I.
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Der Betroffene begehrt die Aufhebung der für ihn eingerichteten Betreuung.
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Der Betroffene, der sich derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus zur
Heilbehandlung aufhält, leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Für ihn besteht seit 2001 eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung in
Straf- und Ermittlungsverfahren. Zum Betreuer war zunächst der Vater des Be-
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troffenen bestellt. Mit Einverständnis des Betroffenen wurde im Juli 2014 der Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuer eingesetzt.
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Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 hat der Betroffene die Aufhebung der
Betreuung beantragt. Das Amtsgericht hat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und den Beteiligten zu 2 zum Verfahrenspfleger bestellt.
Termin zur Anhörung des Betroffenen wurde auf den 20. April 2015 bestimmt. Als
der Betreuungsrichter und der Beteiligte zu 2 zu dem festgesetzten Anhörungstermin in den Gemeinschaftsraum der Klinik eingetreten sind, in dem sich der
Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hat, hat dieser sofort das Zimmer
verlassen. Ein Versuch des Betreuungsrichters, den Betroffenen zur Mitwirkung
an der Anhörung zu bewegen, ist erfolglos geblieben.
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Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung abgelehnt. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht ohne Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen.
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Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Im
Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Betroffene ein auf den 1. Februar 2015 datiertes Schriftstück vorgelegt, mit dem er seinem Vater Vollmacht zur Vertretung
gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen erteilt.
II.
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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Soweit der Betroffene einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG mit der Begründung geltend macht, das Beschwerdegericht habe ihn anhören müssen, greift diese Rüge nicht durch.
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a) Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung der Betreuung
die §§ 279, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst wird von der
Verweisung § 278 Abs. 1 FamFG, der die persönliche Anhörung des Betroffenen
vorschreibt. Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f.). Die
Durchführung eines Verfahrens auf Aufhebung einer Betreuung wird daher maßgeblich von den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) bestimmt. Das
Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu
erheben (Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 f.). Nur
nach den Maßstäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist (Senatsbeschluss
vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 10).
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Da über Art und Umfang der Ermittlungen grundsätzlich der Tatrichter
nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung,
ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtliche Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 114/12 - FamRZ 2013, 287 Rn. 8).
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b) Gemessen hieran ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abgesehen hat.
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Der Betroffene zeigte bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens
Verhaltensweisen, aus denen das Beschwerdegericht darauf schließen konnte,
dass von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine weiteren Erkenntnisse für die zu treffende Entscheidung zu erwarten sind, weil der Betroffe-
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ne nicht mitwirken werde. So weigerte er sich während der Anhörung durch den
Betreuungsrichter mit diesem zu sprechen, und verließ wortlos das Zimmer.
Ebenso wenig war er bereit, in dem von ihm selbst eingeleiteten Verfahren zur
Aufhebung der Betreuung an der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten
Sachverständigen mitzuwirken. Bei dem ersten vom Sachverständigen festgesetzten Untersuchungstermin hatte der Betroffene das Krankenhaus verlassen,
um der Begutachtung zu entgehen. Bei einem weiteren Untersuchungstermin
verließ er laut schreiend sein Krankenzimmer als der Sachverständige den Raum
betrat. Hinzu kommt, dass der Betroffene auch in früheren Anhörungsterminen
nicht bereit war, mit den Richtern zu kommunizieren.
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Unter diesen Umständen ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer
erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen hat.
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2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Beschwerdeentscheidung
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Rechtlich zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass
nach § 1908 d BGB die Betreuung aufzuheben ist, sobald die Voraussetzungen
für die Bestellung eines Betreuers entfallen. Hierfür genügt es, wenn eines der
die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale des § 1896 BGB weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/15 - FamRZ
2016, 291 Rn. 8 mwN).
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a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, es sei von den Instanzgerichten
nicht ausreichend festgestellt worden, dass dem Betroffenen zum Zeitpunkt der
Entscheidung über seinen Aufhebungsantrag die Fähigkeit zur freien Willensbildung im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB fehle, dringt sie mit dieser Rüge nicht
durch.
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aa) Die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung erfordert
grundsätzlich die Feststellung, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen
Willen in den bestimmten Aufgabenkreisen frei zu bestimmen. Das Gericht hat
daher auch im Aufhebungsverfahren festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner
Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung im Sinne von § 1896
Abs. 1a BGB fähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015
- XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 12 und vom 9. Februar 2011
- XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 7 f.). Dabei müssen die Feststellungen
zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein noch aktuelles Sachverständigengutachten belegt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014
- XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 9 mwN).
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bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wurden die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1a BGB von den Instanzgerichten ausreichend festgestellt. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem im Aufhebungsverfahren erstatteten Gutachten hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seinen
Willen frei und unbeeinflusst von seiner Erkrankung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Diese Begründung, die sich das Beschwerdegericht zu eigen gemacht hat, trägt die Annahme, dass der Betroffene
wegen seiner Erkrankung nicht zu einer freien Willensbestimmung im Sinne von
§ 1896 Abs. 1a BGB fähig ist.
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b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Betreuung auch nicht im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Betroffenen, mit seinem Betreuer zusammenzuarbeiten, aufgehoben.
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aa) Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Senats eine Aufhebung
der Betreuung in Betracht, wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestel-
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lung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine
Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Dies kann ausnahmsweise der Fall sein, wenn der Betroffene jeden
Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 7 mwN). Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit des Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650
Rn. 12 f.), zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten, Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein kann. Gerade in diesem Fall kommt die Aufhebung einer Betreuung nur dann in Betracht,
wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung weiter durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 FamRZ 2015, 650 Rn. 14). Besteht objektiv ein Betreuungsbedarf, ist daher bei
fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die
Betreuung eine Verbesserung der Situation des Betroffenen erreicht werden
kann. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 17).
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bb) Gemessen hieran ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
dass die Instanzgerichte die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit seinem Betreuer nicht als ausreichenden Grund für eine Aufhebung der Betreuung angesehen haben.
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung in den von der bestehenden Betreuung
erfassten Aufgabenkreisen außerstande, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.
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Er ist daher in weiten Teilen des täglichen Lebens auf Hilfe durch Dritte angewiesen. Diese notwendige Unterstützung kann der Beteiligte zu 1 in den von der Betreuung erfassten Aufgabenkreisen trotz der fehlenden Kooperationsbereitschaft
des Betroffenen erbringen. So kann der Beteiligte zu 1 etwa durch die Stellung
von Anträgen gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Entscheidungen zur
Aufenthaltsbestimmung und zu Wohnungsangelegenheiten im Interesse und zum
Wohl des Betroffenen rechtlich tätig werden, ohne dass hierfür zwingend eine
Kommunikation zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer notwendig wäre. Zudem ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu krisenhaften Situationen im Krankheitsverlauf des Betroffenen gekommen ist, die mehrfach zu einer zwangsweisen Unterbringung des
Betroffenen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker geführt haben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch in Zukunft jederzeit wieder Entscheidungen über die Erforderlichkeit einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen zu treffen sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist
eine Aufrechterhaltung der bestehenden Betreuung angezeigt.
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Wenn das Beschwerdegericht vor diesem Hintergrund annimmt, dass trotz
der fehlenden Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 1 eine Betreuung weiterhin erforderlich ist, liegt dies im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Beurteilung.
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c) Soweit der Betroffene erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine
Vollmacht vorgelegt hat, mit der er seinen Vater zur Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen bevollmächtigt, handelt es hierbei um neues
tatsächliches Vorbringen, das in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksichtigung finden kann.
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§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG bestimmt in entsprechender Anwendung von
§ 559 ZPO als für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts maßgebliche Tatsachengrundlage nur dasjenige Parteivorbringen, das aus der Beschwerdeentscheidung und dem Sitzungsprotokoll bzw. den Vermerken über
Anhörungstermine (§ 28 Abs. 4 FamFG) ersichtlich ist. Damit ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse grundsätzlich
ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon gilt aus Gründen der Verfahrensökonomie, also im Interesse einer möglichst raschen und Kosten sparenden Erledigung der Sache bei Vermeidung eines neuen Verfahrens, wenn die Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht
(vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 17/12 - FamRZ 2013, 214
Rn. 11 mwN).
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Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Die Rechtsbeschwerde
hat auch keine durchgreifende Verfahrensrüge dahingehend erhoben, dass dem
Beschwerdegericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Vollmacht bekannt war
und sie dennoch unberücksichtigt geblieben ist. Dem Betroffenen bleibt es jedoch
unbenommen, im Hinblick auf die Vollmacht die Erforderlichkeit der Betreuung
erneut durch das Amtsgericht prüfen zu lassen.
Dose
Schilling
Botur
Günter
Guhling
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg, Entscheidung vom 26.05.2015 - 42 XVII 388/00 R LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.07.2015 - 2-29 T 125/15 -