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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 311/12
vom
17. Juli 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB § 1896 Abs. 3
Einer erneuten Anhörung des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich
nicht, wenn zunächst nur eine sog. Kontrollbetreuung angeordnet wurde und
diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 311/12 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Günter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
sind nicht zu erstatten.
Wert: 3.000 €
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 31. März 2011 die Betreuung
angeordnet mit dem Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber ihrem Bevollmächtigten (Kontrollbetreuung). Der Betreuer widerrief am 6. April 2011 die dem Sohn der Betroffenen erteilte Vollmacht. Mit
Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht die Betreuung um die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge,
Vertretung gegenüber Behörden, Wohnungs- und Heimangelegenheiten sowie
die Postkontrolle erweitert.
2
Die von der Betroffenen gegen die Kontrollbetreuung eingelegten
Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Die im vorliegenden Verfahren eingelegte
-3-
Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
3
Die nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
4
Dass keine persönliche Anhörung der Betroffenen stattgefunden hat,
stellt keinen Verfahrensfehler dar. Denn nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG
bedarf es (unter anderem) einer persönlichen Anhörung nicht, wenn diese Verfahrenshandlung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Das ist hier der
Fall. Die persönliche Anhörung der Betroffenen hat erst am 28. März 2011 und
somit wenige Tage vor Erlass des Beschlusses stattgefunden. Abgesehen davon, dass die Anhörung sich nicht auf den konkreten Gegenstand der Betreuungserweiterung beziehen muss, lag der Anhörung ein umfassendes Sachverständigengutachten zugrunde.
5
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss nicht eine neue Betreuung angeordnet worden. Es handelt sich vielmehr entsprechend der Formulierung des
Beschlusstenors nur um eine - wenn auch wesentliche - Erweiterung der Betreuung. Dass der Aufgabenkreis der Kontrollbetreuung in § 1896 Abs. 3 BGB
gesondert aufgeführt ist, ändert nichts daran, dass beide Beschlüsse die einheitlich zu verstehende rechtliche Betreuung betreffen und sich lediglich in Art
und Umfang der dem Betreuer zugewiesenen Aufgaben unterscheiden. Dass
die Betreuung sich - wie die Rechtsbeschwerde meint - im Hinblick auf die Kontrolle des Bevollmächtigten erledigt habe, lässt sich schon deswegen nicht fest-
-4-
stellen, weil der Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betreuten
gegenüber ihrem Bevollmächtigten auch im hier angefochtenen Beschluss noch
aufgeführt ist. Die insoweit zugewiesenen Aufgaben beschränken sich nicht auf
den Widerruf der Vollmacht. Sie umfassen vielmehr auch die Geltendmachung
etwaiger Auskunfts- und Rechenschaftspflichten sowie von Erstattungs- und
Schadensersatzansprüchen des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus
dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1896 Rn. 335 ff.; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl.
§ 1896 Rn. 247).
-5-
6
Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Dose
Weber-Monecke
Schilling
Klinkhammer
Günter
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2011 - 99 XVII C 550 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2012 - 25 T 215/12 -