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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 310/11
vom
4. April 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
VersAusglG §§ 1, 10, 13
a) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar
2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).
b) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt,
nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu
berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012
- XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).
BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - OLG Köln
AG Köln
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Verfahrenswert: 1.000 €
Gründe:
I.
1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 22. Januar 2010 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht
- Familiengericht - die am 1. Februar 1983 geschlossene Ehe des Antragstellers
(im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau)
rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.
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Während der Ehezeit (1. Februar 1983 bis 31. Dezember 2009, § 3
Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung bei den Beteiligten zu 2 und 3 erworben. Der Ehemann hat
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in dieser Zeit zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der
Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Deutsche Welle) erlangt. Die Deutsche Welle
hat einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 257.406 € errechnet und
Teilungskosten von 6.000 € geltend gemacht, so dass sich ein AusgleichsKapitalwert von 125.703 € ergibt.
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Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es
- jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember
2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der
Beteiligten zu 2 (Deutsche Rentenversicherung Bund, im Folgenden: DRV
Bund) 20,2505 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 3
(Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, im Folgenden: DRV
Knappschaft-Bahn-See) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV
Knappschaft-Bahn-See 3,3331 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes
bei der DRV Bund übertragen hat. Des Weiteren hat es - ebenfalls im Wege der
internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Deutschen Welle
Anrechte in Höhe von 128.453 € zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Dabei hat
das Amtsgericht die Teilungskosten auf 500 € begrenzt und die maßgebliche
Versorgungsordnung nicht benannt.
5
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Deutschen Welle, mit der
diese die Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Teilungskosten begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Deutschen Welle, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
-4-
II.
6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat
gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2011,
1795 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
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Die von der Deutschen Welle pauschal geltend gemachten Teilungskosten von 6.000 € lägen mit 2,33 % des ehezeitlichen Deckungskapitals zwar in
der Bandbreite der im Gesetzgebungsverfahren genannten Pauschale von 2 bis
3 % des Deckungskapitals. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die
Höhe im konkreten Fall noch angemessen im Sinne von § 13 VersAusglG sei,
weil der Betrag als solcher, auch gemessen an den in der veröffentlichten
Rechtsprechung und Literatur bislang genannten beziehungsweise bekannt
gewordenen Beträgen, sehr hoch sei. Auch habe die Deutsche Welle einen
Aufwand, der die Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 6.000 € rechtfertigen würde, nicht ansatzweise dargelegt.
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Dem Beweisantritt der Deutschen Welle, ein Sachverständigengutachten
darüber einzuholen, dass eine externe Verwaltung solcher betrieblichen Versorgungsanwartschaften durch Dritte Kosten in der geltend gemachten Höhe
verursachen würden, sei nicht nachzugehen, weil der Ansatz solcher Kosten
nicht dem Kostenmaßstab des § 13 VersAusglG entspreche. Auch wären diese
Kosten zu hoch, weil die Verwaltungskosten externer Dienstleister nicht ledig-
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lich kostendeckend berechnet würden, sondern darin auch Gewinnmargen enthalten seien.
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Konkrete Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit
der (ihr entstehenden) Kosten habe die Deutsche Welle nicht dargelegt, so
dass auch dazu kein Sachverständigengutachten habe eingeholt werden können. Einer Aufforderung der Deutschen Welle gemäß § 220 Abs. 4 Satz 2
FamFG, zu den Teilungskosten Einzelheiten vorzutragen, habe es nicht bedurft.
Bereits das Familiengericht habe das Problem unzureichender Darlegung der
Kosten angesprochen. Wenn die Deutsche Welle mit dem Beschwerdevorbringen wiederum nur auf die Zulässigkeit einer Pauschale zwischen 2 bis 3 % des
Deckungskapitals abstelle und auch auf die Rüge des Antragstellers einer unzureichenden konkreten Darlegung keine weitere Stellungnahme erfolgt sei,
müsse davon ausgegangen werden, dass die Deutsche Welle zu konkreten
Teilungskosten nichts vortragen könne oder wolle, im letzteren Fall also ihr Interesse allein dahin gehe, die Rechtsfrage klären zu lassen.
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2. Die Begrenzung der Teilungskosten auf 500 € durch das Oberlandesgericht hält im vorliegenden Fall einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig
mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig zu tragen, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht.
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Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13
VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des
zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht
-6-
(Senatsbeschluss vom 1. Februar 2010 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610
Rn. 37 ff.). Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines
neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden
Mehrkosten (so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489, 490; OLG Nürnberg FuR
2011, 535, 537; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1949; Johannsen/Henrich/Holzwarth
Familienrecht
5. Aufl.
§ 13
VersAusglG
Rn. 1;
Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011,
131, 134 mwN; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN). Unabhängig von
der Formulierung "bei" der internen Teilung ergibt eine Auslegung der Vorschrift
unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, dass die "durch" die
interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind.
Denn mit § 13 VersAusglG soll sichergestellt werden, "dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird" und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144
S. 43, 57).
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b) Soweit das Oberlandesgericht die Begrenzung der Teilungskosten auf
500 € nicht beanstandet hat, verkennt es die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach § 13 VersAusglG und übergeht das Vorbringen der Deutschen Welle.
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Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten
hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß
§ 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher
erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versor-
-7-
gungsträger beanspruchten Betrag verrechnen. Offen lässt der Gesetzgeber
allerdings, wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt (BTDrucks. 16/11903 S. 53).
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aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen eine Pauschalierung
der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 ff.).
Weil eine konkrete Berechnung der tatsächlich anfallenden Kosten im Regelfall
einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53) und auf die
frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG Bezug genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt
FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG
Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von
2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden. Als weitere Parameter für eine
Pauschalierung werden in Rechtsprechung und Literatur auch sog. "Stückkosten" oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale diskutiert
(Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610
Rn. 48).
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Die Deutsche Welle hat vorliegend - entsprechend ihrem Versorgungstarifvertrag i.V.m. Ziff. 5 der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Tarifvertrags
- Kosten in Höhe von 3 % des Barwerts des Ehezeitanteils, jedoch begrenzt auf
6.000 €, in Ansatz gebracht.
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bb) Erfolgt die Pauschalierung wie hier in Form eines Prozentsatzes des
intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts, ist eine Begrenzung auf einen
Höchstbetrag erforderlich. Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Be-
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rechnung der Teilungskosten sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert
des auszugleichenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich
verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient
damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und
insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine
Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation
des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere
Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, und damit im
Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere Teilungskosten. Auch im
Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer
Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Zur
Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher
auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig,
die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag
zu begrenzen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ
2012, 610 Rn. 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125 und 16/11903 S. 53).
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Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben,
die lediglich einer Kontrolle durch das Familiengericht unterliegt, insbesondere
weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung höchst unterschiedlich strukturiert sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 125 f.).
Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im konkreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von
der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige
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Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind nicht möglich (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125).
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In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, die Teilungskosten im Falle der Pauschalierung für jedes eigenständige Anrecht auf
einen Höchstbetrag von 500 € zu begrenzen (vgl. den Überblick zu den bisherigen Entscheidungen bei Brudermüller NJW 2011, 3196, 3200; Wick BetrAV
2011, 131, 135 f.). Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermöglicht in
Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation
wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt
schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren
Teilungskosten geltend machen.
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cc) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch
in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Denn eine solche
erfordert die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Versorgungsträgers (Senatsbeschluss vom 1. Februar
2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53). Bleiben dem Gericht dabei
Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG von
Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der
Berechnung näher zu erläutern.
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Das Amtsgericht hat mit der Argumentation, die mit 6.000 € angesetzten
Teilungskosten seien überzogen und mit 500 € angemessen und ausreichend
berücksichtigt, den Vorschlag der Deutschen Welle korrigiert. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt und davon abgesehen, die Deutsche
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Welle nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG aufzufordern, die Einzelheiten seiner
Wertermittlung näher zu erläutern, weil bereits das Familiengericht das Problem
unzureichender Darlegung der Kosten angesprochen habe. Ein Sachverständigengutachten hat das Oberlandesgericht nicht eingeholt, weil die Deutsche
Welle keine konkreten Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit dargelegt habe.
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Damit verkennt das Oberlandesgericht die Anforderungen an die konkrete Angemessenheitsprüfung im Einzelfall. Die Deutsche Welle hat sich bereits
im Beschwerdeverfahren keineswegs auf die Geltendmachung eines pauschalen Prozentsatzes des Deckungskapitals beschränkt, sondern zusätzlich ausgeführt, dass auch und insbesondere bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls Teilungskosten von 6.000 € angemessen seien. Dabei
hat es auf das Alter der Ehefrau und die verhältnismäßig lange Zeitspanne der
Verwaltung des Kontos in der Anwartschafts- und Leistungsphase hingewiesen
und einen bestimmten Kostenanfall pro Monat errechnet. Darüber hinaus hat
die Deutsche Welle auf die Kosten einer externen Verwaltung Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann diese Argumentation
nicht von vornherein ausscheiden, weil sie dem Kostenmaßstab des § 13 VersAusglG widerspreche. Gerade kleineren Arbeitgebern mit einer entsprechenden
Betriebsstruktur muss die Möglichkeit offen stehen, etwa die Verwaltung der
Versorgungskonten ihrer Arbeitnehmer oder auch erforderliche versicherungsmathematische Berechnungen von Dritten vornehmen zu lassen, insbesondere
wenn dies der üblichen Praxis seit Jahren entspricht oder wenn die zusätzliche
Einstellung von Verwaltungspersonal wirtschaftlich unangemessen wäre. Soweit bei der Ermittlung der Teilungskosten unangemessen hohe Gewinnmargen
geltend gemacht werden, kann dies über die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall korrigiert werden.
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Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag nicht aufgegriffen und den
Versorgungsträger entgegen § 220 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG nicht aufgefordert, die Einzelheiten der Wertermittlung näher zu erläutern. Allein die Bezugnahme auf allgemeine Erfahrungswerte genügt bei Teilungskosten, die eine
Obergrenze übersteigen, den Anforderungen an die gerichtliche Angemessenheitsprüfung nicht.
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c) Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat
verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Deutschen Welle
konkret vorzutragenden Umstände der sonstigen Finanzierung ihrer Verwaltungskosten - ggf. mit sachverständiger Hilfe - zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom
1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 58).
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Darüber hinaus wird das Oberlandesgericht die Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben, nach der es bei der internen Teilung nach § 10
VersAusglG geboten erscheint, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die
Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser
Entscheidung zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB
504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.). Im amtsgerichtlichen Beschluss findet
sich die entsprechende Benennung nicht, so dass das Oberlandesgericht die
Gelegenheit hat, die maßgebliche Versorgungsordnung festzustellen und den
Tenor anzupassen.
Dose
Weber-Monecke
Günter
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 - 315 F 359/09 OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2011 - 25 UF 175/10 -