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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 310/11
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vom
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4. April 2012
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in der Familiensache
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Nachschlagewerk:
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BGHZ:
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BGHR:
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ja
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nein
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ja
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VersAusglG §§ 1, 10, 13
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a) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar
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2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).
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b) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt,
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nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu
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berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012
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- XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).
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BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - OLG Köln
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AG Köln
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
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Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
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Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2011 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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Verfahrenswert: 1.000 €
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Gründe:
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I.
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Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
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Auf den am 22. Januar 2010 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht
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- Familiengericht - die am 1. Februar 1983 geschlossene Ehe des Antragstellers
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(im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau)
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rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.
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Während der Ehezeit (1. Februar 1983 bis 31. Dezember 2009, § 3
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Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen
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Rentenversicherung bei den Beteiligten zu 2 und 3 erworben. Der Ehemann hat
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in dieser Zeit zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der
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Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Deutsche Welle) erlangt. Die Deutsche Welle
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hat einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 257.406 € errechnet und
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Teilungskosten von 6.000 € geltend gemacht, so dass sich ein AusgleichsKapitalwert von 125.703 € ergibt.
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Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es
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- jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember
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2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der
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Beteiligten zu 2 (Deutsche Rentenversicherung Bund, im Folgenden: DRV
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Bund) 20,2505 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 3
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(Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, im Folgenden: DRV
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Knappschaft-Bahn-See) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV
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Knappschaft-Bahn-See 3,3331 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes
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bei der DRV Bund übertragen hat. Des Weiteren hat es - ebenfalls im Wege der
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internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Deutschen Welle
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Anrechte in Höhe von 128.453 € zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Dabei hat
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das Amtsgericht die Teilungskosten auf 500 € begrenzt und die maßgebliche
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Versorgungsordnung nicht benannt.
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Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Deutschen Welle, mit der
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diese die Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Teilungskosten begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Deutschen Welle, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die
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Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat
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gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2011,
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1795 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
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Die von der Deutschen Welle pauschal geltend gemachten Teilungskosten von 6.000 € lägen mit 2,33 % des ehezeitlichen Deckungskapitals zwar in
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der Bandbreite der im Gesetzgebungsverfahren genannten Pauschale von 2 bis
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3 % des Deckungskapitals. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die
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Höhe im konkreten Fall noch angemessen im Sinne von § 13 VersAusglG sei,
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weil der Betrag als solcher, auch gemessen an den in der veröffentlichten
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Rechtsprechung und Literatur bislang genannten beziehungsweise bekannt
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gewordenen Beträgen, sehr hoch sei. Auch habe die Deutsche Welle einen
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Aufwand, der die Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 6.000 € rechtfertigen würde, nicht ansatzweise dargelegt.
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Dem Beweisantritt der Deutschen Welle, ein Sachverständigengutachten
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darüber einzuholen, dass eine externe Verwaltung solcher betrieblichen Versorgungsanwartschaften durch Dritte Kosten in der geltend gemachten Höhe
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verursachen würden, sei nicht nachzugehen, weil der Ansatz solcher Kosten
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nicht dem Kostenmaßstab des § 13 VersAusglG entspreche. Auch wären diese
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Kosten zu hoch, weil die Verwaltungskosten externer Dienstleister nicht ledig-
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lich kostendeckend berechnet würden, sondern darin auch Gewinnmargen enthalten seien.
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Konkrete Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit
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der (ihr entstehenden) Kosten habe die Deutsche Welle nicht dargelegt, so
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dass auch dazu kein Sachverständigengutachten habe eingeholt werden können. Einer Aufforderung der Deutschen Welle gemäß § 220 Abs. 4 Satz 2
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FamFG, zu den Teilungskosten Einzelheiten vorzutragen, habe es nicht bedurft.
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Bereits das Familiengericht habe das Problem unzureichender Darlegung der
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Kosten angesprochen. Wenn die Deutsche Welle mit dem Beschwerdevorbringen wiederum nur auf die Zulässigkeit einer Pauschale zwischen 2 bis 3 % des
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Deckungskapitals abstelle und auch auf die Rüge des Antragstellers einer unzureichenden konkreten Darlegung keine weitere Stellungnahme erfolgt sei,
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müsse davon ausgegangen werden, dass die Deutsche Welle zu konkreten
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Teilungskosten nichts vortragen könne oder wolle, im letzteren Fall also ihr Interesse allein dahin gehe, die Rechtsfrage klären zu lassen.
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2. Die Begrenzung der Teilungskosten auf 500 € durch das Oberlandesgericht hält im vorliegenden Fall einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig
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mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
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Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig zu tragen, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht.
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Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13
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VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des
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zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht
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(Senatsbeschluss vom 1. Februar 2010 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610
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Rn. 37 ff.). Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines
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neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden
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Mehrkosten (so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489, 490; OLG Nürnberg FuR
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2011, 535, 537; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1949; Johannsen/Henrich/Holzwarth
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Familienrecht
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5. Aufl.
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§ 13
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VersAusglG
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Rn. 1;
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Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011,
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131, 134 mwN; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN). Unabhängig von
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der Formulierung "bei" der internen Teilung ergibt eine Auslegung der Vorschrift
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unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, dass die "durch" die
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interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind.
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Denn mit § 13 VersAusglG soll sichergestellt werden, "dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird" und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144
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S. 43, 57).
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b) Soweit das Oberlandesgericht die Begrenzung der Teilungskosten auf
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500 € nicht beanstandet hat, verkennt es die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach § 13 VersAusglG und übergeht das Vorbringen der Deutschen Welle.
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Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten
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hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß
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§ 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher
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erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen
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Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versor-
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gungsträger beanspruchten Betrag verrechnen. Offen lässt der Gesetzgeber
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allerdings, wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt (BTDrucks. 16/11903 S. 53).
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aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen eine Pauschalierung
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der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 ff.).
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Weil eine konkrete Berechnung der tatsächlich anfallenden Kosten im Regelfall
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einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53) und auf die
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frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG Bezug genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt
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FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG
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Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von
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2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden. Als weitere Parameter für eine
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Pauschalierung werden in Rechtsprechung und Literatur auch sog. "Stückkosten" oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale diskutiert
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(Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610
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Rn. 48).
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Die Deutsche Welle hat vorliegend - entsprechend ihrem Versorgungstarifvertrag i.V.m. Ziff. 5 der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Tarifvertrags
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- Kosten in Höhe von 3 % des Barwerts des Ehezeitanteils, jedoch begrenzt auf
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6.000 €, in Ansatz gebracht.
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bb) Erfolgt die Pauschalierung wie hier in Form eines Prozentsatzes des
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intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts, ist eine Begrenzung auf einen
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Höchstbetrag erforderlich. Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Be-
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rechnung der Teilungskosten sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert
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des auszugleichenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich
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verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient
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damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und
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insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine
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Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation
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des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere
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Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, und damit im
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Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere Teilungskosten. Auch im
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Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer
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Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Zur
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Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher
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auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig,
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die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag
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zu begrenzen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ
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2012, 610 Rn. 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125 und 16/11903 S. 53).
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Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben,
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die lediglich einer Kontrolle durch das Familiengericht unterliegt, insbesondere
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weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung höchst unterschiedlich strukturiert sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 125 f.).
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Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im konkreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von
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der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige
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Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind nicht möglich (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125).
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In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, die Teilungskosten im Falle der Pauschalierung für jedes eigenständige Anrecht auf
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einen Höchstbetrag von 500 € zu begrenzen (vgl. den Überblick zu den bisherigen Entscheidungen bei Brudermüller NJW 2011, 3196, 3200; Wick BetrAV
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2011, 131, 135 f.). Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermöglicht in
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Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation
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wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt
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schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren
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Teilungskosten geltend machen.
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cc) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch
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in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Denn eine solche
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erfordert die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Versorgungsträgers (Senatsbeschluss vom 1. Februar
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2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53). Bleiben dem Gericht dabei
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Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG von
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Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der
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Berechnung näher zu erläutern.
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Das Amtsgericht hat mit der Argumentation, die mit 6.000 € angesetzten
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Teilungskosten seien überzogen und mit 500 € angemessen und ausreichend
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berücksichtigt, den Vorschlag der Deutschen Welle korrigiert. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt und davon abgesehen, die Deutsche
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Welle nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG aufzufordern, die Einzelheiten seiner
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Wertermittlung näher zu erläutern, weil bereits das Familiengericht das Problem
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unzureichender Darlegung der Kosten angesprochen habe. Ein Sachverständigengutachten hat das Oberlandesgericht nicht eingeholt, weil die Deutsche
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Welle keine konkreten Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit dargelegt habe.
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Damit verkennt das Oberlandesgericht die Anforderungen an die konkrete Angemessenheitsprüfung im Einzelfall. Die Deutsche Welle hat sich bereits
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im Beschwerdeverfahren keineswegs auf die Geltendmachung eines pauschalen Prozentsatzes des Deckungskapitals beschränkt, sondern zusätzlich ausgeführt, dass auch und insbesondere bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls Teilungskosten von 6.000 € angemessen seien. Dabei
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hat es auf das Alter der Ehefrau und die verhältnismäßig lange Zeitspanne der
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Verwaltung des Kontos in der Anwartschafts- und Leistungsphase hingewiesen
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und einen bestimmten Kostenanfall pro Monat errechnet. Darüber hinaus hat
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die Deutsche Welle auf die Kosten einer externen Verwaltung Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann diese Argumentation
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nicht von vornherein ausscheiden, weil sie dem Kostenmaßstab des § 13 VersAusglG widerspreche. Gerade kleineren Arbeitgebern mit einer entsprechenden
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Betriebsstruktur muss die Möglichkeit offen stehen, etwa die Verwaltung der
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Versorgungskonten ihrer Arbeitnehmer oder auch erforderliche versicherungsmathematische Berechnungen von Dritten vornehmen zu lassen, insbesondere
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wenn dies der üblichen Praxis seit Jahren entspricht oder wenn die zusätzliche
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Einstellung von Verwaltungspersonal wirtschaftlich unangemessen wäre. Soweit bei der Ermittlung der Teilungskosten unangemessen hohe Gewinnmargen
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geltend gemacht werden, kann dies über die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall korrigiert werden.
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Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag nicht aufgegriffen und den
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Versorgungsträger entgegen § 220 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG nicht aufgefordert, die Einzelheiten der Wertermittlung näher zu erläutern. Allein die Bezugnahme auf allgemeine Erfahrungswerte genügt bei Teilungskosten, die eine
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Obergrenze übersteigen, den Anforderungen an die gerichtliche Angemessenheitsprüfung nicht.
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c) Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat
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verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Deutschen Welle
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konkret vorzutragenden Umstände der sonstigen Finanzierung ihrer Verwaltungskosten - ggf. mit sachverständiger Hilfe - zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom
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1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 58).
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Darüber hinaus wird das Oberlandesgericht die Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben, nach der es bei der internen Teilung nach § 10
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VersAusglG geboten erscheint, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die
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Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser
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Entscheidung zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB
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504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.). Im amtsgerichtlichen Beschluss findet
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sich die entsprechende Benennung nicht, so dass das Oberlandesgericht die
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Gelegenheit hat, die maßgebliche Versorgungsordnung festzustellen und den
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Tenor anzupassen.
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Dose
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Weber-Monecke
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Günter
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Schilling
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Nedden-Boeger
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Vorinstanzen:
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AG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 - 315 F 359/09 OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2011 - 25 UF 175/10 -
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